OLG Köln: Schadensersatz für Dieselfahrer im VW-Abgasskandal

VW Abgasskandal Schadenersatz bei Diesel Fahrverboten
31.08.201830 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln entschied jüngst zugunsten eines Autokäufers. Es verpflichtete den Autoverkäufer aus Köln einen VW Eos 2,0 TDI mit einem VW-Motor vom Typ EA 189 zurückzunehmen. Der Motor enthielt eine Abschaltvorrichtung und wies höhere Abgaswerte auf als die Volkswagen AG angab.

Schadensersatz für Dieselfahrer möglich

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied jüngst zugunsten eines Autokäufers. Es verpflichtete den Autoverkäufer aus Köln einen VW Eos 2,0 TDI mit einem VW-Motor vom Typ EA 189 zurückzunehmen. Der Motor enthielt eine Abschaltvorrichtung und wies höhere Abgaswerte auf als die Volkswagen AG angab. Der Autoverkäufer hatte den Kaufpreis zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Er durfte aber diejenigen Nutzungen einbehalten, die der Autokäufer durch den Gebrauch des Automobils erlangte.

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigte wieder einmal auf, dass Schadensersatz für Dieselfahrermöglich ist. Der Kläger erstand das Fahrzeug im April 2015 für einen Kaufpreis in Höhe von 22.000 Euro. Das erstmals zugelassene Gebrauchsfahrzeug stammt aus dem Jahr 2011. Der Autokäufer forderte das Autohaus im Jahr 2015 zur Rücknahme des Automobils, hilfsweise zur Nachbesserung auf. Seit September 2016 steht ein Software-Update zur Nachbesserung der Software zur Verfügung.

 

Rücktritt und Schadensersatz für Dieselfahrer möglich

 

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm einen Schadensersatz für Dieselfahrer zu. Der Autohändler sei dazu verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Allerdings müsse sich der Käufer pro gefahrenem Kilometer einen Betrag von acht Cent als Nutzungsersatz anrechnen lassen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der durchschnittliche Käufer erwarte, dass die Genehmigung für das Fahrzeug nicht durch Täuschung erwirkt sei. Der Käufer habe bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgehen dürfen, dass sich die Volkswagen AG an Recht und Gesetz halte.

Da dies nicht der Fall war, durfte der Käufer nach Setzung einer Frist zurücktreten. Es sei ihm nicht zumutbar, einen längeren Zeitraum abzuwarten. Denn er habe nicht absehen können, ob das Software-Update genehmigt würde. Ein längeres Abwarten habe die Veräußerlichkeit des Pkw und dessen Verkehrswert beeinträchtigen können. Das Gericht wies eine Berufung im Beschlusswege nach § 522 ZPO zurück. Schließlich habe das Gericht den Sachverhalt anhand von Rechtssätzen geklärt, die höchstrichterlich bestätigt seien.

 

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