Schadensersatz erfordert keine Fristsetzung, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt

Schadensersatzrecht
27.03.201883 Mal gelesen
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen der Beschädigung der Mietsache verlangt nicht, dass der Vermieter vorab eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung festgelegt hat.

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen der Beschädigung der Mietsache verlangt nicht, dass der Vermieter vorab eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung festgelegt hat.

 

Im konkreten Fall war der Beklagte mehr als 7 Jahre Mieter einer Wohnung des Klägers in Hohenroth. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz in Höhe von 150.000 Euro, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts-und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zur Beseitigung der betreffenden Schäden war vom Vermieter nicht gesetzt worden,

 

Amts- und Landgericht sprachen dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 5.200 Euro wegen der Beschädigung von Badezimmerarmaturen und eines Heizkörpers sowie eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls zu. Der Mieter verweigerte dies und führte als Argumentation an, nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, weil der Vermieter die Aufgabe habe, eine Frist zur Schadensbeseitigung zu setzten und dies vorliegend nicht getan habe.

Entscheidung: Keine Fristsetzung notwendig!

Der BGH stimmt dem Vermieter zu: Es war nicht notwendig, eine Frist zu setzen, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen!

Eine Fristsetzung ist für die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nur bei der Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten erforderlich. In diesen Fällen obliegt dem Vermieter die Pflicht, dem Mieter vorerst eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht einzuräumen, bevor er statt der geschuldeten Leistung Schadensersatz fordern kann. Das ist der Fall, wenn der Mieter geschuldete Schönheitsreparaturen nicht vornimmt und der Vermieter Ersatz verlangen möchte.

Dagegen handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die Mieträume in Ordnung zu halten und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Deren Verletzung bewirkt auch ohne Setzung einer Frist einen Anspruch auf Schadensersatz. Dementsprechend steht es dem Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache zu, vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch Ersatz in Geld zu verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Behebung des Schadens gesetzt zu haben.

Unbeachtlich ist dabei, ob der Vermieter Schadensersatz bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache fordert. (BGH, Urteil v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17)

 

 

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