Schadensersatzrecht: Haushaltsführungsschaden

Schadensersatzrecht
20.06.201755 Mal gelesen
Haushaltsführungsschaden? Was ist das und wie berechnet er sich?

Frage:

Ich werde immer wieder gefragt, was der Haushaltsführungsschaden ist und wie sich dieser errechnet.

 

Antwort:

Wer durch einen Unfall eingeschränkt ist, den Haushalt zu führen, erleidet den sogenannten Haushaltsführungsschaden. Hier ein Beispiel: Hausfrau T. führt für Ihren Ehemann und Ihre zwei Kinder den Haushalt. Dafür fallen durchschnittlich 44 Stunden/Woche an Hausarbeit an. Erleidet sie einen Unfall, muss ins Krankenhaus und hat bspw. einen verbleibenden Beinschaden, ergibt sich folgende Abrechnung:

  • Während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes liegt Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, in Höhe von 100 % vor. Dann sind die Kosten für eine qualifizierte Ersatzkraft mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn in Höhe von ca. 1.800,00 ? zu ersetzen.
  • Für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt kommt es auf die Genesung und die verbleibenden Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit an, so dass eine geringer qualifizierte Kraft in zeitlich geringerem Umfang ausreicht,  z. B. für 900,00 ?/Monat. Führt die Fußverletzung dauerhaft zu einer Einschränkung der Haushaltstätigkeit, ist dauerhaft Ausgleich für eine Ersatzkraft zu zahlen, z. B. 300,00 ?/Monat.
  • Wird keine angemessene Kraft eingestellt und behilft sich die Familie, sind die Kosten der Ersatzkraft direkt an Frau T. zu zahlen, allerdings netto.