Wer haftet bei "Schlagloch-Schäden" an Fahrzeugen?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.04.20101612 Mal gelesen
Väterchen Frost hat auf Deutschlands Straßen tiefe Wunden hinterlassen, der Asphalt gleicht einer Kraterlandschaft. Dem deutschen Autofahrer stehen etwa 400.000 km öffentliche Straßen zur Verfügung. Glaubt man den Experten sind davon rund 64.000 km dauerhaft geschädigt. Nicht selten sind die Löcher bis zu 10 cm tief. Die geschätzten Kosten für die Instandsetzung belaufen sich auf etwa 2,3 Mrd. Euro.

Die Leidtragenden sind ? selbstverständlich neben den ohne Knautschzone reisenden Radlern, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet ist - die Autofahrer. Diese berichten von Schäden am Fahrwerk, der Radaufhängung oder den Reifen. In unzähligen Fällen bleiben die Fahrzeugeigentümer auf ihren Schäden sitzen.

Bereits die Frage, wer für Schlaglochschäden an Fahrzeugen haftet, ist häufig problematisch und überaus strittig. Verkehrssicherungspflichtig ist grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast, sprich die Kommune oder das Land. Dieser Verkehrssicherungspflicht steht die Pflicht des einzelnen Fahrers gegenüber, seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen. Aus haftungsrechtlicher Sicht weiterhin wesentlich können zum Beispiel folgende Fragen werden: Wie oft hätte der Straßenbaulastträger den Straßenabschnitt prüfen müssen? Wie gut war das Schlagloch für den Geschädigten zu sehen? Wäre eine Umfahrung für diesen möglich gewesen? Ist die Kommune oder das Land seiner Verkehrssicherungspflicht bereits nachgekommen ist, indem es durch ein Schild auf Straßenschäden hinwies? Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist mannigfaltig, nahezu jedes Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar.

Dem "Schlagloch-Opfer" ist dringend zu raten, sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch den Straßenzustand durch Fotos zu dokumentieren, Anschriften und Telefonnummern von Zeugen zu notieren und auch die Polizei zu informieren. Diese Ratschläge sollte ein Geschädigter beherzigen, um die restriktive Haltung der Gerichte, Länder oder Kommunen zur Verantwortung zu ziehen, entgegen treten zu können.

Die Schwierigkeit, den Verkehrssicherungspflichtigen zu identifizieren, die rechtliche Würdigung, ob in Ihrem Schlaglochfall die Verkehrsicherungspflicht durch den Baulastträger verletzt wurde, die Beurteilung der Beweislage sowie die Beantwortung sämtlicher haftungsrechtlicher Fragen, von denen vorstehend einige angesprochen wurden, sollte einem auf Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlassen werden.

Claudia Petrikowski
Rechtsanwältin