Eine Verletzung der Helmpflicht hat konsequenterweise die erhebliche Reduzierung oder sogar den vollständigen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruches wegen Mitverschuldens zur Folge, auch wenn der Unfallgegner den Unfall nachgewiesenermaßen alleine verschuldet hat.
Dies gilt auch, so hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem nunmehr veröffentlichten Urteil (12 U 29/09) bekräftigt, wenn der Motorradfahrer bei dem Unfall erhebliche Verletzungen an den Beinen erlitten hatte und er keine Schutzkleidung an den Beinen getragen hatte.
Die Richter des Senats haben hierin ein "Verschulden gegen sich selbst" gesehen, da es "die meisten Motorradfahrer...... heutzutage als eine persönliche Verpflichtung" empfänden, " mit Schutzkleidung zu fahren".