Banken haften nunmehr für Beratungsfehler, die bis zu 10 Jahre zurückliegen
In dem mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07 "Kickback III") entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kunden Recht gegeben, der im Jahr 2000 bei der Hypo-Vereinsbank Aktienfonds im Wert von ? 140.000 gekauft hatte. Der zuständige Finanzberater hatte dem Kunden seinerzeit verschwiegen, dass die Bank von der Fondsgesellschaft heimlich Verkaufsprovisionen erhält, sog. Kickbacks.
Der BGH hat in diesem Grundsatzurteil erneut bestätigt, dass Banken Rückvergütungen offenlegen müssen, die sie nach dem Verkauf eines Fonds von der Fondsgesellschaft erhalten. Erstmalig hat der BGH nunmehr entschieden, dass die - bei fehlerhafter Beratung sonst maßgebliche - kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren hier nicht gilt. Dies bedeutet, dass Anleger künftig Beratungsfehler der Bank für den Zeitraum der letzten 10 Jahre geltend machen können, zumal Kreditinstitute insoweit zukünftig beweisen müssen, dass sie keinen vorsätzlichen Beratungsfehler begangen haben, um sich auf Verjährung berufen zu können. Doch das wird ihnen kaum möglich sein. Der BGH hat damit das Tor für bislang als verjährt geltende Schadensersatzansprüche für geschädigte Anleger - zumindest im Hinblick auf verschwiegene Rückvergütungen - weit aufgestoßen.
Diese BGH-Entscheidung gilt darüber hinaus auch für andere Anlageprodukte. Das heißt, auch bspw. bei Zertifikaten, speziellen Steuersparprodukten oder geschlossenen Fonds müssten Banken, aber auch andere Vermittler, dies sog. Kickbacks offen legen.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht