Aufklärungspflicht einer Bank über eine Kapitalanlage bei neuen Meldungen in den Medien

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.02.20091214 Mal gelesen

Berät eine Bank ihren Kunden hinsichtlich einer Kapitalanlage, ist sie aus dem Beratungsvertrag auch dazu verpflichtet, die Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Die Bank muss neue Informationen z.B. aus Ad-hoc Mitteilungen und Medienberichten mit in ihre Bewertung miteinbeziehen. Streitig ist, wie weitreichend die Informationspflicht der Bank dabei ist.  Berichte in den gängigen Fachzeitschriften und Informationsdiensten wie z.B. der Börsenzeitung, dem Handelsblatt, der Financial Times oder Bloomberg müssen mit in die Bewertung der Kapitalanlage miteinbezogen werden. Sie muss aber nicht jede vereinzelte negative Berichterstattung über die von ihr vertriebene Kapitalanlage kennen. Hat eine Bank jedoch Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn auf jeden Fall bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger allerdings unterrichtet werden. Hat eine falsche Beratung stattgefunden, ist im Einzelfall zu prüfen, über was die Bank hätte informieren müssen und wo die Grenzen der Aufklärungspflicht lagen.