Der Sachverhalt: Fahrzeugeigentümer E. war bei Versicherer V. kaskoversichert. Im Juni 2013 meldete er V. einen Diebstahl. Unbekannte hatten aus seinem Luxusgefährt ein teures Navigations- und Informationssystem entwendet. Angeblich hatte E. sein Auto verschlossen abgestellt - die Polizei konnte jedoch keine Einbruchsspuren feststellen. V. lehnte die Schadensregulierung ab.
Das Problem: Wer einen Schaden von der Kaskoversicherung ersetzt haben will, muss die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen. Das war für E. eine Herausforderung, gab es dazu von ihm - bis hin zum Abstellen des Fahrzeugs mit geschlossenem Schiebedach - doch unterschiedliche und widersprüchliche Angaben. Und so richtig Gerichtsverwertbares war da nicht bei ...
Das Urteil: "Kann ein Versicherungsnehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich - im Sinne eines Minimalsachverhalts - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen" (OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: E. bleibt auf seinem Schaden sitzen. Er hat es halt nicht auf den Punkt gebracht. Auch keiner der von ihm benannten Zeugen konnte bestätigen, dass er seinen Pkw am Abend vor dem - angeblichen - Diebstahl tatsächlich verschlossen vor seinem Haus abgestellt hatte. Schließlich fiel es dem Gericht auch wegen E.'s wechselnden und widersprüchlichen Angaben schwer, ihm Glauben zu schenken.