Widerspruchsrecht für Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen

Widerspruchsrecht für Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen
03.10.2016181 Mal gelesen
Rund 60 % der Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlosen wurden, kann widersprochen werden. Grund dafür ist, dass zahlreiche Versicherungen ihre Versicherungsnehmer fehlerhaft belehrt haben.

Verbrauchern steht Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen mit Policenmodell zu

Versicherungsnehmer, die im Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, können dieser auch heute noch widersprechen. Denn genau wie Kreditinstitute bei Abschluss eines Darlehensvertrages, sind auch Versicherungsgeber dazu verpflichtet über ein bestehendes Widerspruchsrecht zu belehren. Fehlt es an einer solchen Widerspruchsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so kann ein Widerspruch heute noch erklärt werden.

Widerspruchsrecht kann zu hohen Erträgen führen

Ein Vergleich der durchschnittlichen Ablaufleistungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass Lebensversicherungen sich immer weniger für den Versicherungsnehmer lohnen. Außerdem kündigt inzwischen jeder zweite Versicherungsnehmer vorzeitig seine Lebensversicherung. Allein im Jahr 2015 wurden Verträge im Wert von mehr als 13 Milliarden Euro abgebrochen. Sinkende Renditen, die persönliche Situation des Versicherungsnehmers oder eine falsche Beratung sind nur einige Gründe hierfür. Eine Kündigung der Versicherung ist jedoch nicht rentabel. Wurden erst wenige Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt, bleibt von den Beiträgen nichts oder ein nur sehr geringer Anteil übrig. Bei einem Widerspruch hingegen erhält der Versicherungsnehmer sämtlich eingezahlte Raten plus Zinsen zurück. Der Widerspruch bietet daher unschlagbare wirtschaftliche Vorteile.

Belehrung über das Widerspruchsrecht in Lebensversicherungsbeiträgen fehlerhaft

Eine Vielzahl der verwendeten Widerspruchsbelehrungen, die in den Jahren 1994 bis 2007 von Versicherungen wie der Nürnberger Lebensversicherung AG, der ASPECTA Lebensversicherung AG oder der Allianz Lebensversicherung AG bei dem Policenmodell verwendet wurden, entsprechen bereits aufgrund der äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Doch auch inhaltliche Defizite sind bei einem genauen Blick festzustellen. So wurde teilweise nicht darüber belehrt, in welcher Form der Widerspruch zu erheben ist. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Des Weiteren sind in Belehrungstexten für den Versicherungsnehmer ungenaue Formulierungen bzgl. der Widerspruchsfrist genutzt worden.

Rechtsprechung entscheidet zu Gunsten der Versicherungsnehmer

Sowohl der Bundes-, als auch der Europäische Gerichtshof haben bereits entscheiden, dass die Widerspruchsfrist bei einer fehlerhaften Belehrung seitens des Versicherungsgebers unbegrenzt fortbesteht. Betroffene Versicherungsnehmer sollten also ernsthaft über einen Widerspruch nachdenken um wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Lebens- oder Rentenversicherung zu ziehen!

Versicherungen, deren Kunden zum ewigen Widerspruch berechtigt sein könnten:

  • Nürnberger Lebensversicherung AG

  • Provinzial

  • BHW Lebensversicherung

  • Skandia Lebensversicherung

  • Liberty Europe

  • AXA

  • Aspecta Lebensversicherung

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