Statt sich mit einem wirtschaftlich unrentablen Rückkaufswert abspeisen zu lassen, kann der Versicherungsnehmer in diesem Fall die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Versicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen verlangen.
Dies gilt, so das oberste Zivilgericht, wenn im Versicherungsvertrag keine Widerrufsbelehrung beigefügt war, die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, oder der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Unschädlich bleibt dabei, ob die Parteien ihre wechselseitigen Leistung bereits vollständig erbracht haben oder der Versicherungsvertrag aufgekündigt wurde.
Wir prüfen ihren Versicherungsvertrag im Rahmen einer Erstberatung zu dem Pauschalpreis in Höhe von 119;- € inklusive Mehrwertsteuer. In diesem Rahmen erteilen wir eine belastbare Bewertung, ob der Versicherungsvertrag widerrufen werden kann oder nicht und klären Sie über die Vorteile der Rückabwicklung auf.