Die Haftung des zur Auftragsleistung hinzugezogenen Arztes (zum Beispiel Radiologe)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.11.2008938 Mal gelesen

Überweist eine behandelnde Ärztin beziehungsweise ein behandelnder Arzt einen Patienten oder eine Patientin an einen weiteren Arzt für eine Spezial- untersuchung oder für spezielle therapeutische Maßnahmen, wie etwa eine Gynäkologin eine Patientin zur Mammographie und Sonographie zu einem Radiologen, so steht dieser in keinem Vertragsverhältnis zu der überwiesenen Person.

Gleichwohl kommt auch insoweit seine eigenständige Haftung in Betracht, worauf das Thüringer Oberlandesgericht in einem Urteil vom 15.10.2008 (4 U 990/06) hingewiesen hat. Die Richter des Senats haben insoweit ausgeführt, dass der hinzugezogene Arzt "zwar nicht für die Behandlung als solche, wohl aber für sein eigenes Handeln" haftet.

Diesen trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Auftragsleistungen sowie hinsichtlich der Notwendigkeit von Befunderhebungen. Gegebenenfalls hat dieser sich bei Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer Ausweitung seiner Untersuchungen mit dem behandelnden Arzt ins Benehmen zu setzen.

Die Berufungsrichter haben seinen Pflichtenkreis eindeutig definiert mit den Worten "der zu einer Auftragsleistung der hinzugezogene Arzt schuldet zwar mangels Behandlungsvertrages mit dem Patienten keine (direkt) an diesen gerichtete Therapieempfehlung. Unter dem Gesichtspunkt der deliktsrechtlichen Verantwortung für Leben und Gesundheit des Patienten ist der....... zu einer diagnostischen Auftragsleistung herangezogene Facharzt jedoch verpflichtet, dem behandelnden Arzt für notwendig erachtete weitere Befunderhebungen zu empfehlen." Er hat für die Richtigkeit einer "Begleitempfehlung" einzustehen.

Entsprechendes wird auf dieser Grundlage bei besonderen therapeutischen Maßnahmen eines hinzugezogenen Facharztes gelten müssen.

Verletzt er diese Verpflichtung, so kommt eine eigenständige Schadenersatzhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Bezieht sich die Leistung des hinzugezogenen Arztes auf eine Diagnose, so ist folgendes zu beachten:

Da Diagnosen häufig wegen der Komplexität diverser Krankheitserscheinungen nur sehr schwer eindeutig zu treffen sind, verweisen die Richter auf die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, wonach Fehldiagnosen lediglich in Ausnahmefällen als ein die Schadenersatzpflicht auslösender Behandlungsfehler angesehen werden können. Die Befunderhebung muss schon "als schlechthin unvertretbar"zu bewerten sein. Daran fehlt es etwa, wenn der untersuchende Arzt nicht erkannt hat, dass eine Eindeutigkeit der erhobenen Befunde nicht gegeben ist.

Die zitierte gerichtliche Entscheidung macht deutlich, dass in diesem Zusammenhang - wie regelmäßig in Arzthaftungsprozessen - den Bewertungen und Feststellungen des von dem Gericht hinzugezogenen Sachverständigen überragende Bedeutung zukommt.

Kommt der Sachverständige, wie in dem entschiedenen Fall, der die Frage einer rechtzeitigen Erkennung von Brustkrebs durch eine Mammographie und die zeitliche Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung zum Gegenstand hat, zu der Schlussfolgerung, "dass und warum ein konkreter oder wahrscheinlicher Zeitpunkt für eine Entdeckung des Tumors nicht angegeben werden kann", so ist nach Auffassung der Richter allenfalls ein fahrlässiger Diagnosefehler bei der Anordnung eines längeren Zeitraums für eine erneute Kontrolluntersuchung gegeben, der zu keiner Umkehr der objektiven Beweislast zu Gunsten der behandelten Person "für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Diagnosefehler sowie der fehlerhaften Kontrolluntersuchungsempfehlung und dem in der Metastasierung liegenden Gesundheitsschaden" führt. Dies bedeutet, dass die behandelte Person beziehungsweise wie in dem Prozess nach deren Ableben den Erben die volle Beweislast trifft, die regelmäßig nur sehr schwer zu führen sein wird.