Unfallschadensregulierung - Recht auf Anwalt für Privatperson bestätigt

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.01.2016242 Mal gelesen
Neuerdings erheben immer mehr Versicherer den Einwand „Wäre auch ohne Anwalt problemlos gegangen“ bei Privatpersonen als Geschädigten. Die Rechtsprechung ist da aber weiter klar auf der Seite der Geschädigten. Sie können also weiterhin selbstverständlich einen Anwalt zur Regulierung einschalten.

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist es nämlich von vornherein erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen usw. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Somit ist die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht nur bei schwierigen Sachverhalten verpflichtet den Anwalt des Geschädigten zu bezahlen.

So urteilte es das Amtsgericht Gardelegen. Wortgleich mit dem OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. 2.12.14, 22 U 171/13) begründet es, warum der Geschädigte auch bei klarer Haftungslage einen Rechtsanwalt einschalten darf und die Kosten dafür vom Schädiger zu erstatten sind. Bei Fahrzeugflotten gibt es die Streitigkeiten um die Anwaltskosten schon länger.

QUELLE | Amtsgericht Gardelegen, Urteil vom 2.6.2015, 31 C 218/14