Einschnitte bei der Lebensversicherung – Widerspruch prüfen

Einschnitte bei der Lebensversicherung – Widerspruch prüfen
30.12.2015415 Mal gelesen
Die Lebensversicherung als Baustein der Altersvorsorge wird immer wackeliger. Nach Medienberichten müssen Verbraucher auch 2016 mit weiteren Einschnitten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Abschluss einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge. Durch die anhaltende Niedrigzinspolitik geraten diese Planungen ins Wanken. Die Lebensversicherungen verlieren an Attraktivität. So müssen sich Versicherte im Jahr 2016 auf weitere Einschnitte bei der Verzinsung einstellen. Die Verzinsung könne nach Medienberichten im Schnitt erstmals unter drei Prozent fallen.

Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist in den meisten Fällen aber keine Alternative, da der Rückkaufswert in der Regel enttäuschend und ein Verlustgeschäft für den Versicherten ist. Eine lukrativere Alternative kann der Widerspruch bzw. die Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung sein.

Der Widerspruch ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und dadurch auch heute noch Altverträge widerrufen werden können. Bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst auf Lebensversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, erweiterte der BGH diese Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Police rückabgewickelt, das heißt der Verbraucher erhält seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurück. Für die Dauer des gewährten Versicherungsschutzes darf der Versicherer einen gewissen Betrag einbehalten. Ebenso die für den Versicherten abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag. Nach einer weiteren verbraucherfreundlichen Entscheidung des BGH dürfen die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht zu Lasten des Verbrauchers verrechnet werden, sondern müssen vom Versicherungsunternehmen getragen werden. Sollte die Police bereits gekündigt worden sein, kann sie trotzdem noch nachträglich widerrufen werden.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

 

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html