Berufsunfähigkeit - Wann liegt eine solche überhaupt vor? Was sollte der Versicherte beachten?

Berufsunfähigkeit - Wann liegt eine solche überhaupt vor? Was sollte der Versicherte beachten?
13.08.2015425 Mal gelesen
Berufsunfähigkeit - Ein schwieriges Thema für die Versicherten. Meist können Versicherte selbst nicht einschätzen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit überhaupt vorliegt. Dieser Beitrag soll den Versicherten dabei unterstützen.

Viele Vermittler und Versicherte stellen sich die Frage, wann überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dieses gerade vor dem Hintergrund, da Vermittler und Versicherte meist unsicher sind, ob überhaupt ein Leistungsantrag beim Versicherer auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt werden kann.

Für den Vermittler ergeben sich in der Beratung durchaus Situationen, in welchen die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beim Versicherten nicht ganz eindeutig ist. Der Beitrag möchte dabei unterstützen.

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person:

. ihren Beruf
. infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls
. im bedingungsgemäßen Ausmaß
. für einen definierten Zeitraum
. nicht mehr ausüben kann
. und diese Voraussetzungen während der Dauer der Versicherung eintreten.

Diese Merkmale bedürfen stets der Auslegung.

Oft kann auch nicht jedes Tatbestandsmerkmal mit Sicherheit vollumfänglich bejaht werden. Vielmehr kommt es auch auf die Gesamtsituation des Versicherten hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, ob nämlich eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit überhaupt vorliegt.

Prüfungsmaßstab ist dabei weder der erlernte Beruf an sich, noch der im Versicherungsantrag angegebene Beruf. Auch ein zwischenzeitlich aufgegebener Beruf ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Allein der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zählt als Maßstab (OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2010, Az. I-20 U 64/10).

Der Versicherte hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihren Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dieses zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört (OLG Köln, Urteil vom 27.02.2008, Az. 5 U 237/06).

Die reine Angabe eines Berufstyps reicht leider nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe (s)einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherte hat dabei dem Versicherer einen "minutiösen Stundenplan" vorzulegen, damit der Versicherer sich ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherten machen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2004, Az. 10 U 744/03).

Der Versicherte hat dabei auch darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher Weise in der Ausübung seiner Berufstätigkeit ganz konkret beinträchtigen. Es ist also eine Vorher- und Nachher-Betrachtung der beruflichen Situation des Versicherten für die Einschätzung der Berufsunfähigkeit ausschlaggebend.

Zusammengefasst:

Der Versicherte hat die Berufsunfähigkeit vorzutragen und zu beweisen.

Es sind teilweise hohe Anforderungen seitens der Rechtsprechung gestellt, so dass es sich empfiehlt zeitnah einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, bevor man einen Antrag auf Zahlungen von Berufsunfähigkeitsrenten beim Versicherer stellt und dieser Antrag durch den Versicherer möglicherweise ablehnt wird.

Versicherer prüfen im Leistungsfall auch, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Wenn dieses der Fall ist, wird sich der Versicherer von dem Vertrag - meist durch Anfechtung, Rücktritt und / oder Kündigung - lösen wollen um leistungsfrei zu werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Vorgang überprüft werden. Möglicherweise ist eine Ablehnung seitens des Versicherers rechtlich nicht vertretbar, so dass der Versicherte Ansprüche verliert, wenn er sie nicht geltend macht.

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer/Versicherten nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus diesem Grunde bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden. Hierbei stehe ich als Ansprechpartner gern zur Seite.

Rechtsanwalt Dipl. Mag.- Jur. Björn Thorben M. Jöhnke