Laut den Vorschriften des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Ist der Arbeitsunfall des Versicherten tödlich, so haben dessen Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten,Beihilfe. Alle diese Leistungen setzen jedoch voraus, dass der Versicherte einen "Arbeitsunfall" erlitten hat.
In seiner Entscheidung vom 15.05.2008 (Az. L 2 U 175/06) betonte das Sächsische Landessozialgerichts (LSG), für einen Arbeitsunfall sei erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Entscheidend sei ein innerer/sachlicher Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bzw. ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt war, dem Unternehmen zu dienen. Im konkreten Fall war der Versicherte als Elektriker auf einer Baustelle im Innenteil des Rohbaus eingesetzt. Der tödliche Unfall ereignete sich, als der Versicherte vom 3. Obergeschoss rücklings vom Gerüst fiel. Der Versicherer verweigerte Leistungen an die Hinterbliebenen u.a. mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass der Verunglückte im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hatte. Arbeitsort des Versicherten sei der Innenteil des Rohbaus gewesen, ein Aufenthalt auf dem Gerüst sei somit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich gewesen. Das LSG hingegen bejahte einen Arbeitsunfall. Es sei verfehlt, jedes Verlassen des durch die eigentliche Arbeitsaufgabe beschriebenen räumlich begrenzten Bereichs von vornherein als nicht mehr der Arbeitsaufgabe zugehörig zu bewerten. Entscheidend sei der innere/sachliche Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit. Im konkreten Fall sprachen mehrere Indizien dafür, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Unfall eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte. So hielt er z.B. beim Absturz eine Bohrmaschine in Händen.
Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, ob die im Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung im Zusammenhang stand mit der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn feststeht, dass die versicherte Tätigkeit für eine private Tätigkeit unterbrochen wurde. Die Beweissituation kann hier mitunter sehr schwierig sein. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
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