Das Landgericht Mönchengladbach hat in dem von uns erstrittenen Urteil vom 12.08.08 entschieden, dass die Beklagten den Schaden des Klägers in vollem Umfang ersetzen müssen, weil der Beklagte zu 1 mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h direkt von dem Beschleunigungsstreifen auf die linke Fahrspur der Autobahn gefahren war.
Die alleinige Haftung besteht, obwohl die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs 170 km/h betrug.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen zwar ausgeführt, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zur Erhöhung der Betriebsgefahr und im Regelfall zu einer Mithaftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrers von 20 - 30 % führe.
Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens des Beklagten zu 1 sei es ... daher ausnahmsweise gerechtfertigt, die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen mit der Folge, dass die Beklagten zu 100 % haften.
Fazit:
Trotz der sog. Porsche-Entscheidung des BGH kann auch bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die volle Haftung durchgesetzt werden.
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