Einschaltung externer Rechtsanwälte zulässig

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
22.07.2008 996 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entscheiden, dass auch größere Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung externe Anwälte für den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beauftragen und vom Abgemahnten dementsprechend die Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen dürfen.

Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nach Auffassung des BGH nicht gehalten, eigene Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und unter deren Zuhilfenahme Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn auch ein großes Unternehmen sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Dritter bedient, mit denen es auch sonst in diesbezüglichen rechtlichen Angelegenheiten zusammenarbeitet.

Die für die Abmahnung durch externe Rechtsanwälte entstandenen Anwaltsgebühren sind daher, jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt, erstattungsfähig.

Urteil des BGH vom 08.05.2008 - I ZR 83/06

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Wettbewerbsrecht, Leipzig

www.Kanzlei-LRF.de