Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.07.2008851 Mal gelesen

Vorliegend ging es um einen Kläger, welcher nach der Diagnose einer Parkinson-Erkrankung Leistungen aus seiner abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz: BUZ) verlangte. Es wurde festgestellt, dass er zu 80 % in seinem Beruf als Isolierer berufsunfähig ist.

Die Versicherung lehnte eine Leistungspflicht ab, weil es dem versicherten Kläger möglich wäre Alternativtätigkeiten nachzugehen. In Betracht gezogen wurden Tätigkeiten als Pförtner oder als Telefonist. Auf diese müsse sich der Kläger verweisen lassen, da diese ebenso wie der Isolierhelfer ungelernte Tätigkeiten darstellen, also solche, die ohne Berufsausbildung nach kurzer Einarbeitung bzw. Einweisung ausgeübt werden können. In den angefertigten Gutachten wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Parkinson-Erkrankung nicht in der Lage ist Arbeiten in einem Call-Center auszuführen. Auch die Tätigkeit eines Pförtners im Schichtdienst ist wegen der Medikamenteneinnahme nicht möglich. Bezüglich der Pförtnerarbeit in Tagschichten urteilte das OLG Hamm, dass auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden könne, weil dies mit einem sozialen Abstieg verbunden wäre.

Der Verweisungsberuf eines Pförtners ohne Nachtschicht entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Die Tätigkeit, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll, darf weder hinsichtlich der Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Hier würde es zu einer Einkommensverringerung von 28 % kommen. Dies ist dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Die Klage war daher in beiden Instanzen erfolgreich (OLG Hamm, 20 U 16/07).


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.