Wie können Versicherte sich wehren, wenn sie bei einer Kündigung den Rückkaufswert erhalten?

Wie können Versicherte sich wehren, wenn sie bei einer Kündigung den Rückkaufswert erhalten?
02.10.2014293 Mal gelesen
Die Kündigung eines Versicherungsvertrags kann für den Versicherten eine unliebsame Folge nach sich ziehen: den Rückkaufswert. Was können Versicherte unternehmen, wenn sie sich nicht mit einfach damit abfinden möchten? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Wird eine Versicherung gekündigt, dann muss so mancher (ehemals) Versicherte die Erfahrung machen, dass nicht der eingezahlten Betrag plus Zinsen, sondern ein berechneter Rückkaufswert zurückgezahlt wird. Doch der ausgezahlte Betrag entspricht nicht immer den Erwartungen. Wenn ein Versicherter nach Möglichkeiten sucht, um sich gegen den bisweilen als enttäuschend empfundenen Rückkaufswert zu wehren, dann führt schon eine kurze Recherche zum Widerruf des Versicherungsvertrags.

 

Widerruf lässt vertragliche Grundlage für Rückkaufswert entfallen

 

Denn der Widerruf richtet sich gegen den Versicherungsvertrag, in welchem der Rückkaufswert verankert ist. Bei dem Widerrufsrecht des Verbrauchers handelt es sich um ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Recht, das beispielsweise beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt wird. Wenn ein Versicherungsvertrag wirksam widerrufen wird, dann wird dieser nachträglich so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Doch ein Widerruf ist nicht "immer" möglich, sondern nur innerhalb der Widerrufsfrist. Angesichts dessen, dass die Vertragsabschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und die Versicherungen teilweise auch zwischenzeitlich gekündigt wurden, stellt sich die Frage, ob ein Widerruf überhaupt noch möglich ist. Bei der Suche nach einer Antwort auf diese Frage ist es naheliegen, einen Blick in die jeweiligen Vertragsunterlagen zu werfen - allerdings kann die Widerrufsbelehrung oftmals nicht weiterhelfen. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt.

 

Diese Rechtsfrage führt in der Praxis zu komplexen Prüfungen. Denn in Widerrufsbelehrungen befindet sich meist kein konkretes Datum, sondern Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Versicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Gerichtsentscheidungen helfen nur dann weiter, wenn sie denselben Sachverhalte betreffen

 

Schon dieses - nur grob umrissene - Beispiel lässt erahnen, dass die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Versicherungsverträgen komplex ist. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt zum anderen auch viele unterschiedliche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Wenn Versicherte sich mit einem Rückkaufswert auseinandersetzen müssen und sich nicht damit einfach abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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