Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters vom vorliegen einer Primärverletzung kann nicht durch ein ärztliches Attest begründet werden, das lediglich die Darstellung des Patienten über seine Verletzung wiedergibt und in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellt. Vielmehr bedarf es sachverständiger Feststellungen einer unfallbedingten Primärverletzung.
Das Vorliegen einer unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass eine zusammenstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h ausgelöst worden ist. Eine solche "Harmllosigkeitsgrenze" kann nicht anerkannt werden, da bei der Prüfung der Kausalität des Zusammenstoßes neben der Geschwindigkeitsänderung auch u.a. die Sitzpostionen eine rolle spielen kann.
OLG Frankfurt - 4 U 238/06, ZFS 2008, 264