Lebensversicherung: Wie können sich Versicherungsnehmen bei einem enttäuschenden Rückkaufswert wehren?

Lebensversicherung: Wie können sich Versicherungsnehmen bei einem enttäuschenden Rückkaufswert wehren?
09.07.2014361 Mal gelesen
Die Kündigung einer Lebensversicherung kann ernüchternd enden, wenn der Auszahlungsbetrag geringer als zuvor erwartet ausfällt. Versicherungsnehmern, die sich wehren wollen, eröffnet die Rechtsprechung neue Perspektiven.

In der Lebensversicherungsbranche kündigen sich Veränderungen an. Die politische Debatte über die Zukunft der "Garantieverzinsung" von Lebensversicherungsverträgen ist nach wie vor im Gang. Doch die Zukunft der beliebten Kapitalanlage ist nur eine Facette dieser Thematik. Auch Altverträgen können bei Versicherungsnehmern für Unmut sorgen. Etwa dann, wenn im Fall einer Kündigung der ausgezahlte Betrag nicht den Erwartungen gerecht wird. Wegen des Rückkaufswerts kann die Rückzahlung geringer als erwartet ausfallen. Da sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer mit diesem Resultat abfanden, mussten sich Gerichte mit entsprechenden Rechtsstreiten beschäftigen.

 

Streitigkeiten wegen Versicherungsverträgen beschäftigen höchste Gerichte

 

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung von Versicherungsverträgen beschäftigen sogar den Bundesgerichtshof. Im Mai 2014 entschied das Gericht eine grundlegende Frage dieser Thematik. Ein Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Nach der Kündigung im Jahr 2007 wurde ihm nicht der erwartete Betrag zurückgezahlt. Der Kläger widerrief daraufhin den Rentenversicherungsvertrag. Die Rechtsprechung musste nun entscheiden, ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist. Denn die zwischen 1994 und 2007 geltenden, einschlägigen Gesetze erlaubten den Widerspruch eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung. Es musste daher gerichtlich geklärt werden, ob auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung der Widerspruch gegen den Vertragsschluss nur zeitlich begrenzt möglich ist. 

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und befand, dass diese gesetzliche Regelung nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Anschließend entschied der BGH, dass einem Versicherungsvertrag auch länger als ein Jahr widersprochen werden kann, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Für den Kläger bedeutete dies, dass er als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags von der Versicherung fordern kann.

 

BGH muss sich auch weiterhin mit Versicherungsverträgen auseinandersetzen - weitere Entscheidungen stehen an

 

Für betroffene Versicherungsnehmer wurde mit diesem Urteil die Möglichkeit eröffnen, sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren zu können. Ein "Patentrezept" für alle Fälle wurde jedoch nicht geschaffen. Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, hängt die rechtliche Lösung eines solchen Falles von mehreren Faktoren ab. Dies zieht je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich. Aus diesem Grund muss der BGH sich auch erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit bei Versicherungsverträgen und dem dahinterstehenden Policenmodell auseinandersetzen. Daher bleiben auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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