Lebens- und Rentenversicherung: BGH erleichtert Versicherungsnehmern mit Altverträgen Widerruf

Lebens- und Rentenversicherung: BGH erleichtert Versicherungsnehmern mit Altverträgen Widerruf
04.07.2014270 Mal gelesen
Versicherungsnehmern, die nach der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung vom ausgezahlten Betrag enttäuscht sind, eröffnet die Rechtsprechung neue Perspektiven.

Kündigt ein Versicherungsnehmer einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag - etwa wegen Kapitalbedarf - dann entspricht nicht in jedem Fall der ausgezahlte Betrag den gehegten Erwartungen. Denn die Rückzahlung kann wegen des Rückkaufswerts geringer als erwartet ausfallen. Da sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer mit diesem Resultat abfanden, mussten sich Gerichte mit entsprechenden Rechtsstreiten beschäftigen.

 

Der Bundesgerichtshof entschied im Mai 2014 eine grundlegende Frage dieser Thematik. Ein Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Nach der Kündigung im Jahr 2007 wurde ihm nicht der erwartete Betrag zurückgezahlt. Der Kläger widerrief daraufhin den Rentenversicherungsvertrag. Die Rechtsprechung musste nun entscheiden ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist. Denn die zwischen 1994 und2007 geltenden, einschlägigen Gesetze erlaubten den Widerspruch eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung. Es musste daher gerichtlich geklärt werden, ob auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung der Widerspruch gegen den Vertragsschluss nur zeitlich begrenzt möglich ist. 

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und befand, dass diese gesetzliche Regelung nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Im Anschluss hieran entschied der BGH im Mai 2014, dass einem Versicherungsvertrag auch länger als ein Jahr widersprochen werden kann, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Für den Kläger bedeutete dies, dass er als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags von der Versicherung fordern kann.

 

BGH muss sich auch weiterhin mit Versicherungsverträgen auseinandersetzen - weitere Entscheidungen stehen an

 

Für betroffene Versicherungsnehmer wurde mit diesem Urteil die Möglichkeit eröffnen, sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren zu können. Ein "Patentrezept" für alle Fälle wurde jedoch nicht geschaffen. Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, hängt die rechtliche Lösung eines solchen Falles von mehreren Faktoren ab. Dies zieht je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich. Aus diesem Grund muss der BGH sich auch erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit bei Versicherungsverträgen und dem dahinterstehenden Policenmodell auseinandersetzen. Daher bleiben auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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