Lebensversicherung und Rückkaufswert: Kündigung kann zu enttäuschendem Ergebnis führen - BGH-Urteile zeigen

Lebensversicherung und Rückkaufswert: Kündigung kann zu enttäuschendem Ergebnis führen - BGH-Urteile zeigen
02.07.2014358 Mal gelesen
Versicherungsnehmern, die nach der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung vom ausgezahlten Betrag enttäuscht sind, eröffnet die Rechtsprechung neue Perspektiven.

Für viele Menschen sind Lebensversicherungen mehr als eine Absicherung gegen elementare Risiken. Die "Garantiezinsen" trugen dazu bei, Lebensversicherungen zu beliebten Kapitalanlagen zu machen. Jedoch kann nicht jeder Lebensversicherungsvertrag mit dem erwarteten Endergebnis aufwarten. Wenn ein Versicherungsnehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag kündigt, kann der ausgezahlte Betrag geringer als erwartet ausfallen - der Rückkaufswert kann zu Enttäuschungen führen. Mit diesem Resultat fanden sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer ab. Dies führte zu Rechtsstreitigkeiten, die auch höchste Gerichte wie den Bundesgerichtshof und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beschäftigen.

 

Konnte Widerspruchsrecht beschränkt werden?

 

Im Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof eine grundlegende Frage dieser Thematik. Ein Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte er im Jahr 2007 mit einem enttäuschenden Ergebnis; daraufhin widersprach der Kläger dem ursprünglichen Vertragsschluss. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung bis 2007) war jedoch festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Es musste daher gerichtlich geklärt werden, ob es rechtmäßig ist, dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen trotz einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nur ein Jahr lang widerrufen werden können. 

 

Der EuGH befand, dass die alte Fassung des § 5a VVG nicht vereinbar mit europarechtlichen Vorgaben sei. Im Anschluss hieran entschied der BGH im Mai 2014, dass einem Versicherungsvertrag auch länger als ein Jahr widersprochen werden kann, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Widerspricht ein Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag (fast) so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. In dem Fall der vom Bundesgerichthof entschieden wurde, kann der dortige Kläger daher mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags von der Versicherung fordern.

 

Weitere höchstrichterliche Urteile hinsichtlich Lebens- und Rentenversicherungen stehen bevor

 

Kann nun jeder unzufriedene Renten- oder Lebensversicherte durch einen Widerspruch erfolgreich mehr Geld fordern? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die beiden grundlegenden Urteile für betroffene Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren zu können. Allerdings wurde keine "Patentrezept" geschaffen. Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, wird die rechtliche Lösung eines solchen Falles von verschiedene Faktoren beeinflusst. Dass dies je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen kann, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung) und dem dahinterstehenden Policenmodell befassen muss. Daher sind auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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