Renten- und Lebensversicherungen: Kündigung kann zu enttäuschendem Ergebnis führen - BGH-Urteile zeigen Alternativen auf

Renten- und Lebensversicherungen: Kündigung kann zu enttäuschendem Ergebnis führen - BGH-Urteile zeigen Alternativen auf
25.06.2014299 Mal gelesen
Höchstrichterliche Entscheidungen eröffnen Versicherungsnehmern, die nach der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung vom ausgezahlten Betrag enttäuscht sind, neue Perspektiven.

Für viele Menschen sind Lebensversicherungen nicht nur eine Risikoabsicherung, sondern auch Kapitalanlagen. Auch wenn die "Garantiezinsen" aktuell sinken, trugen sie dazu bei, Lebensversicherungen zu beliebten Investitionsobjekten zu machen. Jedoch endet nicht jeder Lebensversicherungsvertrag mit dem erwarteten Ergebnis - im Fall einer Kündigung kann ein geringer als erwartete Rückkaufswert ausbezahlt werden. Mit diesem Resultat fanden sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer ab. Dies führte zu Rechtsstreitigkeiten, die auch höchste Gerichte wie den Bundesgerichtshof und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beschäftigen.

 

Konnte Widerspruchsrecht beschränkt werden?

 

Die jüngste höchstrichterliche Entscheidung betraf den Fall eines Klägers, welcher 1998 eine Rentenversicherung abschloss, diese im Jahr 2007 mit einem enttäuschenden Ergebnis gekündigt hatte und daraufhin dem Vertragsschluss widersprochen hatte. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung bis 2007) war jedoch festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Es musste daher gerichtlich geklärt werden, ob es rechtmäßig ist, dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen trotz einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nur ein Jahr lang widerrufen werden können. 

 

Der EuGH befand, dass die alte Fassung des § 5a VVG nicht vereinbar mit europarechtlichen Vorgaben sei. Im Anschluss hieran entschied der BGH im Mai 2014, dass einem Versicherungsvertrag auch länger als ein Jahr widersprochen werden kann, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Widerspricht ein Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag (fast) so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. In dem Fall der vom Bundesgerichthof entschieden wurde, kann der dortige Kläger daher mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags von der Versicherung fordern.

 

Weitere Urteile hinsichtlich Versicherungsverträgen stehen an

 

Kann nun jeder unzufriedene Renten- oder Lebensversicherte durch einen Widerspruch erfolgreich mehr Geld fordern? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die beiden grundlegenden Urteile für betroffene Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren zu können. Allerdings wurde keine "Patentrezept" geschaffen. Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, wird die rechtliche Lösung eines solchen Falles von verschiedene Faktoren beeinflusst. Dass dies je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen kann, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung) und dem dahinterstehenden Policenmodell befassen muss. Daher sind auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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