Renten- und Lebensversicherungen: BGH ebnet Weg für Verbraucher, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind

Renten- und Lebensversicherungen: BGH ebnet Weg für Verbraucher, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind
13.06.2014258 Mal gelesen
Die Kündigung einer Renten- oder Lebensversicherung kann für Versicherungsnehmer enttäuschend enden, wenn der zurückgezahlte Rückkaufswert geringer als erhofft ist. Eine Entscheidung des BGH kann Betroffenen den Weg für eine Alternative ebnen.

Für viele Verbraucher sind Lebensversicherungen nicht nur reine Absicherungen gegen Risiken, sondern auch Kapitalanlagen, die sich durch "Garantiezinsen" auszeichnen. Angesichts dessen kann die Kündigung zu einer Enttäuschung werden, wenn statt des erwarteten Betrags ein abweichender Rückkaufswert ausgezahlt wird. Nicht jeder betroffene Versicherungsnehmer wollte sich diesem Ergebnis abfinden und es wurden bereits gekündigte Versicherungsverträge widerrufen. Da dies zu Streitigkeiten mit dem Versicherungen führte, mussten sich Gerichte mit gekündigten und widerrufenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen auseinandersetzen.

 

Auch der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Union mussten sich mit dem Widerruf von Versicherungsverträgen befassen. Beide Gerichte hatte zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, dass 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen nur ein Jahr lang widerrufen werden können, auch wenn die Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden. Ein Kläger hatte 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen, die er im Jahr 2007 kündigte. Ihm wurde der Rückkaufswert der Versicherung ausgezahlt. Der Kläger widersprach daraufhin dem ursprünglichen Vertragsschluss und forderte mehr Geld von der Versicherung. Da in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) jedoch geregelt war, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nach Bezahlen der ersten Prämie nur binnen eines Jahres widerrufen werden kann, musste gerichtlich geklärt werden, ob diese Regelung wirksam ist.

 

Die Ausschlussregel des § 5a Versicherungsvertragsgesetz bewerteten sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof als mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin, dass einem Versicherungsvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss wirksam widersprochen werden kann (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Als Konsequenz ist die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht auf das erste Jahr nach der ersten Prämienzahlung beschränkt. Hat der Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich widersprochen, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Für den Kläger im BGH-Fall bedeutete dies, dass er mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags verlangen kann.

 

Kann nun jeder unzufriedene Versicherungsnehmer dem Abschluss einer Renten- oder Lebensversichersicherung widersprechen und erfolgreich mehr Geld fordern? Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, beeinflussen verschiedene Faktoren, ob ein Verbraucher einen Versicherungsvertrag auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss widerrufen kann. Dass die einzelnen Fallgestaltungen unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen, zeigt sich auch daran, dass der Bundesgerichtshof erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung) befassen muss. Daher sind auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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