Anwaltshaftung bei Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung

Anwaltshaftung bei Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung
26.02.2014430 Mal gelesen
Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 179/07

Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des BGH hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des BGH übersehen hat.

Die Pflichtverletzung hat nicht ohne Weiteres die Schadenersatzpflicht des Anwalts zur Folge. Das Regressgericht muss selbstständig prüfen, wie der Ausgangs-Rechtsstreit zu entscheiden gewesen wäre. An die Rechtsauffassungen des Gerichts des Vorprozesses ist das Regressgericht nicht gebunden.

Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter http://www.anwaltshaftung.de