BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - IX ZR 164/11
Wird ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler (z.B. verjähren lassen eines Anspruchs) in Regress genommen, setzt seine Verurteilung voraus, dass der Anspruch gegen den Gegner im Vorverfahren überhaupt durchsetzbar gewesen wäre. Wäre der Gegner nicht in der Lage gewesen, die ursprünglich geltend gemachte Forderung zu bezahlten, war der Anwaltsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden.
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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.
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