Drohende Gesundheitsgefahren durch Medikamenteneinnahme können eine Berufsunfähigkeit begründen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.10.2013319 Mal gelesen
Der BGH hat am 11.7.12 mit seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur bei Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall des Versicherungsnehmers vorliegt, sondern auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung der Berufstätigkeit auf Grund von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht weiter zuzumuten ist.

Hiervon sei nicht nur auszugehen, wenn die Fortsetzung der Berufstätigkeit durch den Versicherungsnehmer angesichts einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes einem Raubbau an der Gesundheit gleichkommt. Eine Unzumutbarkeit könne sich auch aus der Tatsache ergeben, dass der Versicherungsnehmer zwar durch die Erkrankung vordergründig nicht an seiner Weiterarbeit gehindert werde, jedoch die ihm auf Grund der Erkrankung angeratene Medikamenteneinnahme ernsthafte Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit birgt. Dies wäre zum Beispiel denkbar bei Stürzen in Verbindung mit einer medikamentös gehemmten Blutgerinnung.
Eine etwaige Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit muss durch den Versicherungsnehmer bewiesen werden und bedarf jedem Einzelfall entsprechend einer genauen Bewertung.


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505