Geldentschädigung wegen heimlicher Fotoaufnahmen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.03.2013496 Mal gelesen
Das OLG Zweibrücken hat am 21.02.2013 - 4 U 123/12 beschlossen, dass die heimliche Fertigung von Nacktbildaufnahmen einen immateriellen Schadensersatzanspruch rechtfertige.

Vorliegend hatte der Beklagte von der Klägerin während der Durchführung von Behandlungen als Gynäkologe ohne ihr Wissen insgesamt 23 Fotos gefertigt. Hierdurch habe der Arzt seine berufliche Stellung und das entgegengebrachte Vertrauen der Geschädigten in besonders verwerflicher Art und Weise missbraucht.

Als Entschädigung hielt das Gericht im vorliegenden Fall eine Zahlung von 1.000,00 EUR Schmerzensgeld als ausreichend. U.a. begründet das Gericht die ausreichende Höhe der Geldentschädigung damit, dass der Beklagte die Fotos zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder kommerziell genutzt habe.