Keine Entschädigungspflicht, wenn mit Vergütungspflicht nur im Erfolgsfalle geworben wird

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
24.01.2013367 Mal gelesen
Das AG Mönchengladbach hat in einem Urteil vom 19.01.2013 - 36 C 352/12 entschieden, dass einem Rechtsdienstleister dann kein Entschädigungsanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung zusteht, wenn er damit wirbt, dass seine Leistung nur im Erfolgsfall zu vergüten sei.

Der Kläger warb mit folgendem Slogan:

"Bei verspäteten oder annullierten Flügen gibt es nach EU-Recht bis zu 600 EUR Entschädigung. Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!"

Der Beklagte beauftragte daher die Klägerin aufgrund eines verspäteten Fluges für ihn, einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen. Im Rahmen dessen schloss der Beklagte einen Vertrag, der folgende Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt:

§ 1 Ziff. 8.  Wünschen Sie keine Beauftragung des empfohlenen Vertragsanwaltes, endet der Inkassoauftrag mit der Mitteilung an uns automatisch. Nur in diesem Fall würden wir Ihnen die Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen.

§ 2 Ziff. 4 Sollte sich herausstellen, dass der Fluggast schuldhaft fehlerhafte Daten angegeben hat und können die Kosten unserer Tätigkeit daher nicht als Verzugsschaden bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, können dem Fluggast diese Kosten in voller Höhe als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden ("Bearbeitungspauschale").

Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.Hierbei beruft er sich auf die vorgenannten Regelungen.

§ 1 Ziff 8 sei nach Aufassung als Vertragsstrafe anzusehen, so dass diese Regelung nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sei.

§ 2 Ziff. 4 ist gem.  §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 7 lit. b), 309 Nr. 5 lit. a) und b) BGB unwirksam, da die Pauschale, welche sich die Klägerin versprechen lässt, im Einzelfall unangemessen hoch sein kann und der Verwender dem Vertragspartner nicht gestattet, nachzuweisen, dass dem Verwender tatsächlich keiner oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.