Auf der rechten Hand: Hubschrauber kontra Pferd – Gefährdungshaftung trifft aufeinander - www.pferdesportrecht.de

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
16.10.20071807 Mal gelesen

Es gibt nichts, was es nicht gibt. Zum Jahresende soll an dieser Stelle über einen Schadensersatzprozess berichtet werden, bei dem zuvor ein Pferd durch einen Hubschraubereinsatz in Panik geriet und sich dabei Verletzungen zuzog.

Dabei galt in dem hier anhängigen Rechtsstreit (OLG Koblenz, Urteil vom 16.08.2002 - Az: 10 U 1804/01 - veröffentlicht in recht schaden 2003, 260): Wird ein Pferd durch den Lärm eines Hubschraubereinsatzes derart in Panik versetzt, dass es die mittels Stacheldrahtumzäunung bestehende und unmittelbar neben einer Autobahn sich befindende Einfriedung der Pferdekoppel durchbricht und sich dabei am rechen Hinterfuß verletzt, so besteht ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach dem LuftVG gegen den Halter des Hubschraubers.

Allerdings ist dem Tierhalter die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr anzurechnen. Dem Tierhalter war in dem konkreten Fall jedoch ein Mitverschulden nicht anzulasten, weil etwa die Einfriedung durch Stacheldrahtzaun und nicht durch elektrobewährte Trassierbänder erfolgte. Zwar meinte das erstinstanzlich befasste Gericht, der Pferdehalter habe es versäumt, den Stacheldraht so nach innen abzusichern, dass das Pferd auch mit dem Huf nicht an den Stacheldraht gelangen konnte und dies insofern ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstelle. Allerdings lässt nach Auffassung des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Gericht unberücksichtigt, dass in der Region des Schadenfalls die Einfriedung von Pferdekoppeln mittels Stacheldrahtumzäunung im Jahre 1997 durchaus ortsüblich war und selbst die Verwendung von elektrobewährten Trassierbändern nicht verhindert hätte, dass ein durch Hubschraubereinsatz in Panik geratenes Pferd versucht, durch einen Elektrozaun auszubrechen. Hinzu käme hier, dass die örtlichen Gegebenheiten für eine Verwendung eines Stacheldrahtzaunes sogar sprachen. Denn die Pferdekoppel lag unmittelbar in der Nähe einer vorbeiführenden Autobahn, so dass der Pferdehalter sicherstellen musste, dass es nicht zu einem Ausbrechen der Pferde kommt, was das Berufungsgericht durch den Stacheldrahtzaun mehr gesichert sah, als durch einen entsprechenden Elektrozaun. Insofern nahm das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Pferdehalters lediglich im Rahmen der von dem Tier ausgehende Tiergefahr an.

Ob diese Entscheidung nunmehr ein Freibrief für die Verwendung von Stacheldraht als Einzäunung von Pferdekoppel ist, wird keinesfalls zu bejahen sein. Die Verwendung von Stacheldraht als Einzäunungsmaterial für Pferdekoppel dürfte nach wie vor ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, was das Berufungsgericht wohl auch so gesehen hat. Allerdings zeigt der Fall sehr anschaulich, dass im Zusammenspiel unserer hochtechnisierten und mobilisierten Gesellschaft diverse Unfallursachen und Unfallkonstellationen denkbar sind, bei denen es immer wieder auf die konkreten Umstände der Beteiligten und des Geschehens ankommt.

Hier trafen zwei aus Gefährdungshaftung verantwortliche Objekte aufeinander. Beide haften also nicht nur bei verschuldet verursachten Schäden, sondern allein wegen ihrer Gefährlichkeit per se. Da ein Verschulden für keine Seite festgestellt worden war, war die Haftung aus den Gefährdungstatbeständen zu bestimmen. Das Gericht hat hier schließlich eine Haftungsverteilung von 80% (Hubschrauber) und 20% (Pferd) angenommen.

Fazit: Aus dem ganzen Schadenfall lernen wir daher, ein Hubschrauber ist gefährlicher als ein Pferd, weshalb wir unseren Sport - den Reitsport - auch weiterhin auf dem Rücken letzterer ausüben sollten, da diese deutlich seltener in die Luft gehen.