Verspätete Risikoaufklärung - Anspruch auf 200.000 Euro Schmerzensgeld

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
22.11.2012408 Mal gelesen
Grundsätzlich muss ein Patient vor einem Eingriff so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, dass er durch Abwägung des Für und Wider seine Entscheidungsfreiheit und sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann.

Grundsätzlich muss ein Patient vor einem Eingriff so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, dass er durch Abwägung des Für und Wider seine Entscheidungsfreiheit und sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann. In einem vom Oberlandesgericht Köln (5 U 184/10) entschiedenen Fall ging es um eine Risikoaufklärung, die am Vorabend einer für den frühen Morgen geplanten Herzoperation erfolgte. Da es sich um einen schwerwiegenden und risikoreichen Eingriff handelte, wäre die Aufklärung am Vorabend nach Ansicht des OLG nur dann rechtzeitig gewesen, wenn der Patient aufgrund einer bereits zuvor ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung "Vorkenntnisse" gehabt habe. Diese konnten von der Behandlerseite nicht bewiesen werden, sodass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro zugesprochen wurde.

Ob eine Aufklärung rechtzeitig erfolgte, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Antwort hängt von den konkreten Umständen ab. Die Dringlichkeit eines Eingriffs ist ein entscheidender Faktor. In Notfällen muss schnell operiert werden. Hier kann auch eine Aufklärung am Tag des Eingriffs rechtzeitig sein. Zeitdruck und Personalmangel im Krankenhausbetrieb werden von den Gerichten hingegen richtigerweise nicht berücksichtigt.

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