Grillen – Spaß und Gefahr für alle Beteiligten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.08.2012470 Mal gelesen
Sommer und Grillen gehören zusammen. Für die hieran Beteiligten kann es aber auch gefährlich werden. Das OLG Hamm hatte in der Berufungsinstanz über folgenden Fall zu entscheiden: Fünf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren wollten gemeinschaftlich grillen. (...)

Sommer und Grillen gehören zusammen. Für die hieran Beteiligten kann es aber auch gefährlich werden. Das OLG Hamm hatte in der Berufungsinstanz über folgenden Fall zu entscheiden:

Fünf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren wollten gemeinschaftlich grillen. Zwecks Beschleunigung des Feuers entschloss man sich, eine Flasche flüssigen Brennspiritus zu besorgen. Ein erster Schuss Spiritus in die Feuerstelle reichte offenbar nicht. Deshalb griff sich einer der Jugendlichen die Spiritusflasche und schüttete erneut Spiritus in das Feuer, was zu einer großen Stichflamme führte. Er ließ die Spiritusflasche zu Boden fallen, dabei benetzten einige Tropfen Spiritus die Kleidung des anderen Jugendlichen. Die Kleidung entzündete sich und dieser erlitt schwere Brandverletzungen.

Das OLG Hamm ist zu dem Ergebnis gelangt, dass alle Beteiligten dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet sind und auch den Geschädigten selbst ein Eigenverantwortungsanteil trifft. Alle Beteiligten hätten nämlich dadurch, dass sie sich gemeinsam zum Einsatz von Brennspiritus entschlossen, zur Schaffung der Gefahrenlage beigetragen. Deshalb seien sie verpflichtet gewesen, den (späteren) Schädiger vom nochmaligen gefahrenträchtigen, weil unkoordinierten und "regellosen" Einsatz von flüssigem Brennspiritus abzuhalten. Es reiche nicht aus, wenn der (spätere) Geschädigte sich nur ablehnend geäußert habe. Es sei Aufgabe aller Beteiligten gewesen, den Schädiger energisch und mit großem Nachdruck dazu zu bewegen, von dem nochmaligen Einsatz des Brennspiritus abzusehen.

Und die Moral von der Geschicht': Grillen und Brennspiritus vertragen sich nicht.

Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 21.04.2009 (Aktenzeichen 9 U 129/08).

RA Dr. Finzel