Bahn haftet nicht für Schäden auf dem Autozug? Von wegen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
10.08.20073179 Mal gelesen

"Wird bei einer Fahrt mit dem Autozug ein Auto beschädigt, haftet die Deutsche Bahn in der Regel nicht dafür. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Autozug- und Fährversicherung", so DB-Autozug-Sprecher Stefan Karpenstein in Dortmund (Quelle: http://www.monstersandcritics.de/artikel/200718/article_326.php/Bahn-haftet-nicht-für-Schäden-auf-dem-Autozug).

Dies kann man so nicht im Raum stehen lassen.
Die Bahn wirbt damit, wie sicher Automobile und vor allem Oldtimer mit dem Autoreisezug an das Urlaubsziel verbracht werden können.
Was aber, wenn ein PKW auf dem Transport mit dem Autoreisezug doch beschädigt wird?

Für Schäden an mit dem Autoreisezug transportierten PKWs haftet die Bahn, sofern dieser nachgewiesen werden kann, dass
1. die Beschädigung bei Transport oder Verladen entstand
2. die Beschädigung nicht durch ein "unabwendbares Ereignis" hervorgerufen wurde.

Ein Beispielfall:
Die D-Autozug GmbH wurde beauftragt, einen Pkw in einem Reisezug von Bozen nach Hildesheim zu befördern. Das unbeschädigte Auto wurde vom Besitzer auf den ihm zugewiesenen Platz des Autozuges gefahren. Bei der Ankunft in Hildesheim stellte der Fahrer fest, dass der rechte Außenspiegel aus der Halterung gebrochen war. Als Zeugin hatte er seine ihn begleitende Ehefrau, die bestätigen konnte, dass der Spiegel noch nach dem Verladen unbeschädigt war. Der Schaden wurde von Mitarbeitern der Bahn nach Meldung schriftlich aufgenommen. Die DB Autozug GmbH verweigerte eine Entschädigung.
Ein Gericht sprach dem Kläger hingegen den geforderten Schadensersatzanspruch von 337,53 Euro zu.

Der juristische Hintergrund:
Nach Art. 35 § 1 CIV haftet die Eisenbahn für den Schaden, der durch die Beschädigung von Reisegepäck in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entsteht. Kraftfahrzeuge zählen dabei als Reisegepäck (Art. 17 § 2, 41 CIV). Es handelt sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch eigener Art. Sobald in diesem Fall der Kläger seinen Wagen nach den Anweisungen der Bahnmitarbeiter ordnungsgemäß auf dem Waggon abgestellt hatte, war der Verladevorgang beendet. Ab diesem Zeitpunkt war er zur Beförderung angenommen. Art. 35 § 1 CIV stellt insoweit ausdrücklich für den Haftungsbeginn nicht auf den Beginn der Beförderung, sondern auf die Annahme zur Beförderung ab. Die Aussagen von Fahrer und mitfahrender Ehefrau ließen den Zeitpunkt der Beschädigung glaubhaft auf die Transportzeit eingrenzen. Die "Tatbestandsaufnahme" durch Mitarbeiter der Bahn dokumentierte den Schaden unstreitig.

Was heißt das für Urlauber, die ihren PKW und die eigenen Nerven durch eine Reise mit dem Autozug hatten schonen wollen?
Wie immer kommt es für sie im Schadensfall auf eine möglichst gute Dokumentation (mit "Vorher-Nachphotos", ggf. Zeugenaussagen und -adressen sowie Situationsphotos) an. Leider wird man selbst nur selten bei der Entstehung des Schadens dabei sein. Umso mehr gilt es, die verbleibenden Beweise zu sichern. Dazu gehört auch die sofortige Meldung des Schadens bei den Mitarbeitern des Autoreisezuges, damit diese den "Tatbestand" wie im geschilderte Fall aufnehmen können.

Anmerkung:
Bereits im Vorfeld sollte man jedoch die für die einzelnen Reiseländer durchaus unterschiedlichen zulässigen Fahrzeugabmessungen berücksichtigen (http://www.dbautozug.de/site/dbautozug/de/reisevorbereitung/aufeinenblick/fahrzeugabmessungen/einleitung.html). Hier ergeben sich dann auch für Familienurlauber so "sinnvolle" Einschränkungen, wie dass auf Autoreisezügen in Frankreich nur leere Dachgepäckträger zulässig sind.

Ein DB Autozug fährt mit Geschwindigkeiten bis zu 160 km/h, durch welche die Fahrzeuge einem entsprechenden Fahrtwind ausgesetzt sind. Dabei können die Fahrzeuge streckenweise auch "rückwärts" befördert werden. Kunden der DB werden daher bereits auf der Homepage der DB darauf hingewiesen, dass die Karosserie ihres Fahrzeugs für solche Belastungen ausgelegt sein muss. Im Zweifel müssten freistehende Teile abgebaut oder besonders gesichert werden.

Wer sich nicht sicher ist, ob sein Fahrzeug in die genannten Vorgaben passt, solle eine "Probeverladung" an einem DB Autozug Terminals in Anspruch nehmen, rät die DB. Die Terminvereinbarung erfolge mit dem Lademeister über die DB Autozug Hotline.

Fazit:
Diese Hinweise, die der Reisende vor Fahrantritt zur Kenntnis genommen hat - oder auch nicht - helfen wenig, wenn der Schaden eingetreten ist. Dann gilt es wie geschildert, den Schaden zu melden, zu dokumentieren und ihn dann - möglichst bereits anwaltlich vertreten - bei der DB zur Regulation anzuzeigen.