Einen Anspruch hat derjenige, der unverschuldet verletzt wurde, bei Mitverschulden ist es entsprechend zu kürzen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den physischen, psychischen und sozialen Folgen und Alter des Opfers, der Art und Dauer der ärztlichen Behandlung, der Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab. Daher ist es wichtig, dies zu Beweiszwecken genau zu dokumentieren.
Feste Sätze gibt es nicht, diese richten sich nach Tabellen, die Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte widergeben:
- Gehirnerschütterung: 150,00 EUR bis 3.000,0 EUR
- Rippenprellung: 725 EUR
- Schleudertrauma: 150,00 EUR bis 6200,00 EUR
- Kapselriss und Zerrung des Kreuzbandes: 1400,00 EUR
- Hirnschädigungen: 500.000,00 EUR
Der Schädiger ist zum Ausgleich verpflichtet, ebenso wie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalt), Gutachten usw.. Das Schmerzensgeld kann auch als Rente ausgezahlt werden.
Schließen Sie keine vorschnellen Abfindungsvergleiche, da dadurch auch spätere Folgeschäden ausgeschlossen werden. Ihr Rechtsanwalt wird Sie diesbezüglich beraten.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.
Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de