Schadenersatzansprüche bei Personenschäden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.12.2011913 Mal gelesen
Wurde ein Mensch verletzt, in seiner Gesundheit geschädigt oder getötet, so liegt ein Personenschaden vor. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen berechtigt dies den Geschädigten oder seine Angehörigen zu Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger oder dessen Versicherung. Schadenersatzansprüche zielen bei Personenschäden darauf ab, diejenigen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die erforderlich werden, um die Gesundheit des Geschädigten wiederherzustellen oder dessen Unfallfolgen zu mildern.

Wurde ein Mensch verletzt, in seiner Gesundheit geschädigt oder getötet, so liegt ein Personenschaden vor. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen berechtigt dies den Geschädigten oder seine Angehörigen zu Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger oder dessen Versicherung. Schadenersatzansprüche zielen bei Personenschäden darauf ab, diejenigen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die erforderlich werden, um die Gesundheit des Geschädigten wiederherzustellen oder dessen Unfallfolgen zu mildern. Ebenso sollen dadurch die unfallbedingten ständig wiederkehrenden vermehrten Bedürfnisse ausgeglichen werden, die dem Geschädigten infolge der Verletzung entstanden sind. Ersatzpflichtig ist fernerhin der Ausfall oder die Verminderung des Erwerbseinkommens, der Heilbehandlungskosten, Pflegekosten und des Haushaltsführungsschadens. Hinzu kommt die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Vorliegen der Voraussetzungen. Stirbt ein Unterhaltspflichtiger infolge eines fremdverschuldeten Unfalls, so steht den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangenen Unterhalts gegen den Unfallverursacher zu.

 Zu den Ansprüchen im Einzelnen:

 
  1. Heilbehandlungskosten:
 

Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sind nur insoweit gegeben, als sie nicht bereits von der eigenen Krankenkasse übernommen werden. Zu den verbliebenen nicht von der eigenen Krankenkasse zu tragenden Kosten zählen bspw. : Eigenanteil an den Heilbehandlungskosten, kosmetische Operationen, Besuchskosten der Angehörigen und Mehrkosten im Krankenhaus (Telefongebühren, Trinkgelder Personal, Münzfernseher, Fahrtkosten zur stationären oder ambulanten Behandlung).

 
  1. Ersatz des Erwerbsschadens:
 

Kann der Geschädigte seinen Beruf oder sein Gewerbe nicht mehr ausüben, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens zu. Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich neben dem Lohnausfall bspw. auch auf Gratifikationen, Prämien, Trinkgelder, Ausfall der Eigenleistung am Eigenheim. Der Zahlungsausgleich hat entweder in Form einer Rente oder kapitalisiert durch Auszahlung eines Einmalbetrages zu erfolgen.

 
  1. Haushaltsführungsschaden:
 

Ist die geschädigte Person nicht selbst erwerbstätig und beschränkt sich ihre Arbeitsleistung auf die Haushaltsführung, so steht ihr ein eigener Schadenersatzanspruch zu, sofern sie unfallbedingt den Haushalt ganz oder teilweise nicht mehr führen kann. Ersatzfähig sind die Kosten einer Haushaltshilfe, auch wenn diese tatsächlich nicht eingestellt wird. Die Höhe des Kostenausgleichs orientiert sich an der konkreten Aufgabe einer benötigten Haushaltshilfe im Haushalt der geschädigten Person.

 
  1. Vermehrte Bedürfnisse:
 

Liegen infolge eines Unfalls auf Seiten des Geschädigten dauerhafte körperliche oder seelische Beeinträchtigungen vor, so hat er Anspruch auf die daraus resultierenden Mehraufwendungen. Diese umfassen den behindertengerechten Umbau seiner Wohnung, Neuanschaffung oder Umbau seines Pkw's, Erwerb und Unterhaltung eines Rollstuhles, Einstellung einer Haushaltshilfe, diätische Kost, erhöhte Heizkosten, Kleiderverschleiß, orthopädische Hilfsmittel u. v. m..

 
  1. Schmerzensgeld:
 

Neben den vorgenannten Schadenspositionen kann dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen zustehen. Die Höhe des Anspruchs ist in jedem einzelnen Fall individuell festzulegen. Sie bemisst sich an der Verletzung des Geschädigten und muss angemessen sein. Beurteilungskriterien sind: Leiden, Schmerzen, körperliche Entstellungen, psychische Beeinträchtigungen und Schwere des Verschuldens des Schädigers. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in einer Summe festgelegt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine Geldrente angebracht sein.