Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Sturmversicherung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
14.03.2011922 Mal gelesen
Unmittelbare Einwirkung des Sturms auf Gebäudeteile Wassereintritt aufgrund einer unzureichend gegen Nässe abgedichteten Türkonstruktion (§ 8 Nr. 2 a, c VGB 88)

Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom 10.02.2010 (VersR 2010, 624) entschieden, es fehle an einem unmittelbar auf Sturm zurückzuführenden Gebäudeschaden, wenn sich anläßlich eines Sturmereignisses Regenwasser vor einer Terrassentür anstaut und dieses in der Folge durch eine konstruktiv unzureichende Türdichtung in das versicherte Gebäude eindringt und dort einen Schaden verursacht.

Der Senat stützt seine Entscheidung nicht auf die Risikoausschlußklausel des § 9 Nr. 6 c VGB 88, wonach sich der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Eindringen von Regen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen erstreckt, es sei denn, daß diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Eine nicht abgedichtete Türschwelle könne aus systematischen Gründen nicht als "andere Öffnung" im Sinne der Ausschlußbestimmung angesehen werden, da nur Öffnungen für einen Ausschluß in Betracht kommen, durch die Regen ungehindert eindringen könne (BGH, VersR 1992, 606 gegen den weiten Begriff einer Öffnung, wie er etwa in OLG Köln, VersR 1974, 990 zugrunde gelegt wurde). Unter einem nicht ordnungsgemäßen Verschluß einer Tür sei eine unzureichende Türabdichtung nicht zu subsumieren. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, daß nur eine Verriegelung irgendeiner Art Schutz und Widerstand gegen Sturm bietet (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., F V, Rdnr. 19). Eine Terrassentür, welche nicht ohne weiteres - aufgrund einer Öffnung - durchlässig ist, sondern aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung lediglich einer nachhaltigeren Belastung durch Nässe nicht standhalten kann, könne nicht als "nicht ordnungsgemäß geschlossen" angesehen werden.

Der Senat sieht es jedoch als wesentlich an, daß die in Rede stehenden Beschädigungen des Fußbodenaufbaus und der Deckenkonstruktion des darunter liegenden Zimmers nicht auf eine "unmittelbare Einwirkung des Sturms" i. S. d. § 8 Nr. 2 a VGB 88 zurückzuführen sei. Eine solche unmittelbare Einwirkung sei dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreiche (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2006, 1335; OLG Köln, NJW-RR 2003, 167; OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1035). Z. B. kann eine "unmittelbare Einwirkung des Sturms" vorliegen, wenn ein Sturm zur Ablösung von Teilen des aufgrund von Substanzschäden ohnehin nicht mehr fest an dem Unterputz haftenden Oberputzes eines Gebäudes geführt hat (vgl. OLG Saarbrücken, aaO), oder bei Durchfeuchtungsschäden einer zuvor bereits porösen Außenwand infolge lang andauernder Beregnung im Zusammenspiel mit starkem Wind (OLG Frankfurt am Main, r s 2004, 417). Vorliegend sei der Schaden jedoch nicht unmittelbar auf die Kraft des Sturms und die hiermit verbundene starke Windeinwirkung zurückzuführen, sondern ist dadurch entstanden, daß sich vor dem Türelement eine größere Wassermenge angesammelt und sodann aufgrund der unzureichenden Abdichtung der Türschwelle in den Fußbodenbereich des angrenzenden Raumes eingedrungen ist. Es fehle deshalb an einer "unmittelbaren" Einwirkung des Sturms auf den Schadensbereich (ebenso OLG Celle, r s 1993, 384).

Weiterhin stellt der Senat fest, daß auch die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 c i.V.m. Nr. 2 a VGB nicht erfüllt sind. Versichert sind danach nur sog. Folgeschäden von Gebäudeschäden, wenn diese durch den Sturm entstanden sind. Dies setzt voraus, daß der Sturm die Substanz des Gebäudes oder eines Gebäudeteils beschädigt und dadurch eine Öffnung zustande kommt, durch die das schädigende Wasser eindringen kann (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1989, 738;  Martin, aaO, E II, Rdnr. 40, 45).