Wenn der ausgebildete Wachhund auf einer Party seines Halters frei herumläuft und er eine ihn herzende Tierfreundin plötzlich beißt:

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
11.03.20111026 Mal gelesen
Neues zur Tierhalterhaftung

In einem solchen Fall greift die Tierhalterhaftung des § 833 BGB ein. Es werden Schadenersatz und Schmerzensgeld geschuldet. (§ 833 S. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB).

Die Ansprüche sind nicht etwa durch ein Mitverschulden der Tierfreundin beschränkt oder gar ausgeschlossen.

Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 11.10.2010 (10 U Nummer 20/09) entschieden.

In dem fraglichen Fall hatte der Tierhalter seinem Hund, nach eigenen Angaben als Wachhund ausgebildet und auf einem Betriebsgelände eingesetzt, bei der "Geburtstagstafel" seiner Freundin frei herumlaufen lassen. Das Tier hatte die Vorderpfoten auf den Schoß einer Besucherin gelegt, woraufhin diese ihn "ge- streichelt und liebkost" hatte. Der Hund hatte diese dann plötzlich in das Gesicht gebissen und schwer verletzt

Die Richter haben deutlich gemacht, dass das freiwillige Streicheln des Hundes durch den Partygast nicht geeignet ist, ein die Haftung beschränkendes oder gar ausschließendes Mitverschulden zu begründen. Insoweit haben die Senatsmitglieder ausgeführt: " es verbleibt dabei, dass derjenige Tierhalter, der bei einer Freiluftparty seinen Hund unangeleint frei auf dem Gelände laufen und von seinen Gästen begrüßen lässt, die vermeintliche Ungefährlichkeit des Hundes deutlich macht".

Bestehende Risiken sind von den Tierhalter zu vermeiden, etwa durch Anleinen oder durch einen Maulkorb.

Vorher etwa allgemein gegebene Hinweise, wie "es mit dem Hund nicht zu übertreiben" genügen nicht.

Die Senatsmitglieder haben auch die in § 833 S. 2 BGB vorgesehene Entlastungsmöglichkeit bei Nutztieren als nicht gegeben angesehen. Ganz abgesehen davon, dass "eine hauptsächliche erwerbsmäßige Zweckbestimmung des Tieres" nachgewiesen sein muss, vermag der Tierhalter bei der in Rede stehenden Situation nicht den Nachweis zu führen, dass "er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat" noch "ist ersichtlich, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre."