Schwarzarbeit: Der Zoll sagt, was Sache ist - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17

Rentenversicherungsrecht
01.08.2017224 Mal gelesen
Der Unterschied von legaler und illegaler Beschäftigung ist oft nur gering. Die Gratwanderung zwischen Gut und Böse gleicht dabei einem Eiertanz. Das Ende vom Lied: eine falsche Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Dann war der "freie" Mitarbeiter wohl doch sozialversicherungspflichtig ...

Der Sachverhalt: Arbeitgeber G. war in der Baubranche tätig. Er beschäftigte einen nichtdeutschen Arbeiternehmer, ohne ihn anzumelden. Stundenlohn: 15 Euro. Bei einer Baustellenrazzia fiel G.'s Mitarbeiter auf. Der Zoll prüfte G.'s Geschäftsbücher, führte eine Schadensschätzung durch und informierte die Sozialkassen. An die sollte G. rund 15 000 Euro Beiträge nachzahlen - wow!

Das Problem: Wer in Deutschland beschäftigt wird, ist sozialversicherungspflichtig. Und wer in Deutschland beschäftigt, muss dafür sorgen, die Sozialversicherungspflicht zu erfüllen. Ausnahme: der Auftragnehmer ist selbstständig. So war G. denn hier sehr von der Selbstständigkeit seines Arbeiters überzeugt und meinte, die Einschätzung der Zollbehörde sei unerheblich.

Das Urteil: "Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit . gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017, L 10 R 592/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: G. muss zahlen. "Schwattmaloche", wie der Münsterländer sagt, lohnt sich nicht. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sie entdeckt wird. Gerade in klassischen Schwarzarbeitsbranchen müssen Arbeitgeber immer mit Kontrollen rechnen. Und mal ehrlich: Wer glaubt denn wirklich, dass typische Arbeitnehmertätigkeiten unternehmerische Selbstständigkeit sind?