Nach Altersteilzeit: abschlagsfrei via Arbeitslosengeld in Rente? - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16

Rentenversicherungsrecht
25.04.2017411 Mal gelesen
Der Mensch verfolgt oft nur schwer erreichbare Ziele. Die Lebensplanung vieler sieht beispielsweise den möglichst frühen und abschlagsfreien Eintritt ins Rentnerdasein vor. Das Sozialrecht unterstützt sie dabei manchmal. Es gibt aber Fallen, die einfach nicht voraussehbar sind.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmerin N. hatte einen Plan A: erst Altersteilzeit, dann vorzeitig mit 10,8 Prozent Abschlag in Rente. 2014 führte der Gesetzgeber dann die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte mit 63 ein. "Jetzt stell' ich meinen Rentenantrag eben später und bezieh' bis zur Rente erst mal Arbeitslosengeld", dachte A. So war Plan B geboren - aber nicht ganz zu Ende gedacht.

Das Problem: Bei der Bundesagentur für Arbeit geht der Like-Daumen bei dieser Art "Rentenmodell" nicht gleich freudig nach oben. Abschlagsfreie Rente ist ja okay, aber auf Kosten der Versichertengemeinschaft? Das darf nicht sein, meinte die Agentur, und verpasste A. fürs Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit. Das wiederum gefiel der verhinderten Rentnerin nicht.

Das Urteil: Die Klägerin hat ihre Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit selbst herbeigeführt. "Die Versichertengemeinschaft (die Beitragszahler) haben für solche Versicherungsfälle, die der Betreffende selbst herbeiführt, nicht in vollem Umfang einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017, L 8 AL 3805/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Arbeitslosengeld ja, aber mit zwölfwöchiger Zahlpause. Man kann im Leben nicht alles haben. Oder doch? Das Berufungsgericht hat immerhin die Revision zugelassen. Der Fall muss grundsätzlich geklärt werden. Stellt man sich vor, dass N. bald die volle - abschlagsfreie - Rente bekommt, wird die Sperrfrist wirtschaftlich wohl nicht so schlimm sein. Der Rentenvorteil überwiegt.