Welche Rechte stehen Ihnen als Fluggast bei Flugausfällen aufgrund der Vulkanasche zu??

Reiserecht
21.04.2010876 Mal gelesen
Inzwischen hat die Deutsche Flugsicherung die letzten Einschränkungen für Verkehrsflugzeuge aufgehoben, so dass der Luftverkehr wieder aufgenommen werden konnte. Das Schlimmste ist also überstanden, die Passagiere können wieder an ihr Reiseziel befördert werden. Ist man jedoch selbst von diesem Naturereignis betroffen, stellt sich die Frage, welche Rechte einem als Fluggast bei Flugausfällen wegen der Vulkanasche zustehen.
 
Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU geregelt. Teilweise sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten. Als Anspruchsgegner kommen sowohl der Reiseveranstalter als auch die Fluggesellschaft in Betracht.
 
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
 
Da es sich bei der Luftraumsperrung infolge des Vulkanausbruchs um ein Ereignis handelt, das bei Vertragsschluss nicht absehbar war, und die Reise aufgrund dessen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt worden ist, kann der Reisenden die Pauschalreise beim Reiseveranstalter kündigen. Rechtsfolge der Kündigung ist, dass der Reiseveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch, sofern der Rückflug betroffen ist, verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern.
 
Hat der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (bspw. Visum oder Reiseliteratur), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für reserviertes Hotel), sind diese je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.
 
Wird trotz der Luftraumsperrung vom Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht, und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen.
 
Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden - sobald es ihm möglich ist -  zurückbefördern. Fallen ihm dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen.
 
Verschiebt sich der Rücktransport jedoch erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.
 
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
 
Haben Sie lediglich das Flugticket erworben, können Sie sich ausschließlich an Ihre Fluggesellschaft wenden. Hierbei haben Sie die Wahl zwischen der Rückerstattung des Flugpreises und einer kostenlosen Umbuchung auf einen späteren Flug.
 
Daneben haben Sie Anspruch auf Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate und sofern notwendig, auch eine Hotelunterbringung und der Transfer zum Hotel.
 
Ein weiterer Anspruch (z.B. auf Ersatz der Schäden) besteht nicht, da es sich bei der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden kann.
 
Kommt die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, können Sie Ihre Rechte lediglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
 
Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, gilt folgende Besonderheiten: Zwar kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Jedoch kann die Flugpreiserstattung von der Fluggesellschaft nicht verlangt werden, da der Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter vorrangig behandelt wird.
 
Weigert sich Ihre Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter, die bestehenden Ansprüche zu erfüllen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.