FTI Group Insolvenzverfahren - So bekommen Sie Ihr Geld zurück!

19.08.2024 689 Mal gelesen
FTI Group Insolvenz: Erfahren Sie, wie Sie Ihr Geld für gebuchte Pauschalreisen zurückbekommen. Mit Anleitung zur Rückerstattung und rechtlichen Unterstützung.

FTI Group Insolvenzverfahren

Leitfaden für die Rückerstattung des Preises für die bereits gebuchte Pauschalreise

Die Insolvenz der FTI Touristik GmbH, dem Obergesellschaft der FTI Group, hat viele Reisende in eine schwierige Lage versetzt. Wenn Sie eine Pauschalreise bei diesem drittgrößten europäischen Reiseveranstalter gebucht haben, ist es wichtig zu wissen, wie Sie Ihre Zahlungen zurückerhalten können.

 

Eine Pauschalreise kombiniert mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen, die als Paket zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Diese können Transportmittel (wie Flüge, Bahnreisen, Busfahrten), Unterkünfte (Hotels, Ferienwohnungen) und weitere touristische Dienstleistungen (wie Ausflüge, Mietwagen) umfassen. Pauschalreisen bieten den Vorteil, dass sie durch Reisesicherungsfonds abgesichert sind, die bei einer Insolvenz des Veranstalters greifen.

 

 

Wie Sie Ihr Geld von FTI Group zurückbekommen

 

Wenn Ihre Reise noch nicht begonnen hat

Sollte Ihre Reise noch bevorstehen, prüfen Sie zunächst den Sicherungsschein, den Sie zusammen mit Ihrer Buchungsbestätigung erhalten haben. Dieser Schein garantiert die Rückerstattung Ihrer Zahlungen im Falle einer Insolvenz.

Kontaktieren Sie dann den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), der für den Schutz von Pauschalreisen zuständig ist. Reichen Sie dort alle erforderlichen Dokumente ein, einschließlich Ihrer Reisebestätigung und Zahlungsbelege. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf.

Zusätzlich sollten Sie Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen kontaktieren, um eine mögliche Rückbuchung zu prüfen, falls Sie die Reise mit einer Kreditkarte bezahlt haben. Überprüfen Sie auch Ihre Reiseversicherung, da einige Policen Insolvenzen von Reiseveranstaltern abdecken können. Es ist wichtig, dass Sie alle notwendigen Schritte unternehmen, um Ihre Rückerstattung zu sichern.

 

 

Wenn Sie bereits unterwegs sind

Falls Sie sich bereits auf Ihrer Reise befinden, ist der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) ebenfalls Ihr Ansprechpartner. Der Fonds stellt sicher, dass Ihre Reise entweder vor Ort fortgesetzt oder ein Rücktransport organisiert wird. Der DRSF arbeitet eng mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, zusammen, um zu entscheiden, welche Reisen fortgeführt und welche abgebrochen werden.

Sollten Hotels oder andere Dienstleister vor Ort zusätzliche Zahlungen verlangen, sind diese Forderungen ungerechtfertigt, da Ihr Vertragspartner die FTI ist. Der DRSF hat in einem mehrsprachigen Schreiben zugesichert, dass diese Kosten übernommen werden (siehe https://www.fti-group.com/de/insolvenz/fti-touristik-gmbh-bigxtra-touristik-gmbh, gilt nur für Pauschalreisen). Verweigern Sie diese zusätzlichen Zahlungen und wenden Sie sich an den Reisesicherungsfonds oder die FTI-Notfallnummer unter +49 89 710451498 (den DRSF erreichen Sie unter +49 30 78954770). Bewahren Sie alle Quittungen gut auf, um Ansprüche gegen den Reisesicherungsfonds geltend zu machen.

Der ADAC hat im Juni 2024 eine Checkliste veröffentlicht, die alle notwendigen Schritte kompakt zusammenfasst → https://assets.adac.de/image/upload/v1586248942/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/checkliste-insolvenz-reiseveranstalter_wcvd5s.pdf.

 

 

Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Als Pauschalreisender sind Sie durch den Deutschen Reisesicherungsfonds abgesichert. Ihre Rechte umfassen die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises sowie notwendiger Aufwendungen, die durch die Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind. Bewahren Sie den Sicherungsschein gemäß § 651r BGB, die Buchungsbestätigung und alle Zahlungsbelege auf und reichen Sie diese Dokumente beim Reisesicherungsfonds ein.

Gemäß § 651h BGB haben Sie das Recht, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss gegenüber FTI erklärt werden. Wenn die Reiseleistung über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt ist von FTI zu verantworten oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigen die Reise erheblich. Da FTI jedoch alle Reisen von sich aus abgesagt hat, ist ein Rücktritt Ihrerseits nicht mehr notwendig. Bei einer Absage durch den Reiseveranstalter aufgrund von Insolvenz greift der Insolvenzschutz gemäß § 651r BGB. Ihre Vorauszahlungen und notwendigen Aufwendungen sind durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert, und Sie müssen Ihre Rückerstattung direkt über diesen Fonds beantragen.

 

 

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei kann Ihnen dabei helfen, Ihre Forderungen geltend zu machen und Ihre Rechte durchzusetzen. Unsere Anwälte sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Prozessen vertraut und können Ihre Ansprüche professionell vertreten. Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation mit dem Reisesicherungsfonds und dem Insolvenzverwalter, stellen sicher, dass alle erforderlichen Dokumente korrekt eingereicht werden, und vertreten Ihre Interessen vor Gericht, falls dies notwendig sein sollte. Die Unterstützung durch unsere Kanzlei kann Ihre Chancen auf eine vollständige Rückerstattung erheblich erhöhen und den Prozess reibungslos gestalten.

 

 

Haben Sie Fragen zu Insolvenzen bei Reiseveranstaltern?

Sind Sie von der FTI Insolvenz betroffen? Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Reiserechtsanwälten unterstützen und sichern Sie sich Ihre Rückerstattung schnell und unkompliziert. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Reisesicherungsfonds und sorgen dafür, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine vollständige Rückerstattung.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Beratung!

E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de  

Tel.: 04202 638370

 

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 

 

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