Flugverspätungen: Anrechnung des pauschalen Schadensersatzes nach der Fluggastrechteverordnung auf konkreten Schadensersatz nach BGB

Reiserecht
09.08.2019323 Mal gelesen
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach deutschem BGB anzurechnen. Eine Anrechnung bei ab dem 01.07.2018 geschlossenen Reiseverträge ordnet § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an.

Sachverhalt

Die Kläger buchten bei der verklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17.07. bis 07.08.2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO in Höhe von 600 ? je Reisendem.

Wesentliche Entscheidungsgründe (BGH, Urteil v. 06.08.2019 - X ZR 128/18)

Die entscheidungserhebliche Frage war, ob die Ausgleichszahlungen der Beklagten nach der FluggastrechteVO auf die Ersatzansprüche aus deutschem Reise- bzw. Personenbeförderungsvertrag angerechnet werden dürfen.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO können Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO auf Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz nach nationalem Recht angerechnet werden. Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche nach deutschem Reise- bzw. Personenbeförderungsvertrag sind derartige weitergehende Schadensersatzansprüche. Denn sie dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen.

Die damit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögliche Anrechnung selbst richtet sich nach deutschem Reise- bzw. Personenbeförderungsvertrag. Da § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB eine Anrechnung erst für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge bestimmt, kommt im vorliegenden Fall eine Anrechnung nur nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht.

Nach diesen Grundsätzen sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt.

Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Eine Anrechnung ist geboten, da der Ersatzanspruch aus Reise- oder Personenbeförderungsvertrag und der Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO dem Ausgleich derselben Schäden dienen.

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