Darüber dürfen sich Fluggäste freuen

Reiserecht
17.07.2017106 Mal gelesen
Jeder, der schon einmal online einen Flug gebucht hat, der musste sich auch mit den vielen Details und oftmals nicht direkt zu erkennenden Kosten bei einer solchen Onlinebuchung befassen. Nicht selten ist das Schnäppchen, dass man da entdeckt hat, im Nachhinein gar nicht so günstig wie gedacht.

Jeder, der schon einmal online einen Flug gebucht hat, der musste sich auch mit den vielen Details und oftmals nicht direkt zu erkennenden Kosten bei einer solchen Onlinebuchung befassen. Nicht selten ist das Schnäppchen, dass man da entdeckt hat, im Nachhinein gar nicht so günstig wie gedacht. So gibt es Gesellschaften, die Gebühren erheben, wenn ein Flug nicht angetreten oder storniert wird. Bei anderen Gesellschaften lässt die Transparenz in puncto Gebühren insgesamt zu wünschen übrig. Mit diesen Fragen rund um das Thema Fluggastrechte befasste sich jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) und kam zu Entscheidungen, die viele Fluggäste freuen dürfte.

 

Es war der der Verbraucherzentralen Bundesverband (VZBV), der sich mit der Praxis von AirBerlin befasste, bei nicht angetretenen oder stornierten Flügen dem Kunden eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro zu berechnen. Der VZBV klagte gegen dieses Vorgehen und bekam recht: Der EuGH entschied zugunsten der Fluggäste, so dass diese Gebühr der Vergangenheit angehört und AirBerlin seine Kunden an dieser Stelle nicht mehr zur Kasse bitten darf. 

 

Aber dieses Thema war nicht das einzige, das den EuGH beschäftigte. Ferner ging es um falsche Angaben zu Flughafengebühren. Hier war dem VZBV bei Probebuchungen aufgefallen, dass einige Gesellschaften viel niedrigere Flughafengebühren angaben, als in Wirklichkeit zu entrichten waren. Diese Praxis, so das Gericht, könne Kunden in die Irre führen und sei daher ebenfalls unzulässig, da es den Wettbewerb in Teilen verzerre. Fluggäste dürfen sich freuen, denn einhergehend mit dieser Entscheidung, beschlossen die Richter, dass Gebühren, Steuern und alle zusätzlichen Kosten zum Flug separat aufgelistet sein müssen, so dass der Fluggast einen klaren Überblick über die Zusammensetzung des Flugpreises hat.

 

"Diese Entscheidung des EuGHs ist ein wichtiger Schritt in Richtung Umsetzung der Europäische Transparenzverordnung" freut sich Rechtsanwalt Christof Bernhard. "Wir erleben in der Praxis immer wieder Fälle, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei der Berechnung des Flugpreises Rechnungen vorsetzen, aus denen überhaupt nicht zu erkennen ist, wie sich die erhobenen Gebühren zusammensetzen. Dadurch ist dann auch nicht immer zu erkennen, ob die Gebühren, wie die jetzt etwa gekippte Bearbeitungsgebühr bei Stornierungen, rechtens sind."

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller betreut Kunden von Airlines, die mit den Leistungen der Gesellschaften unzufrieden sind oder sich nicht im Klaren sind, ob bei den Kosten für Flüge alles mit rechten Dingen zugeht. Oft mangelt es bei online gebuchten Flügen an Transparenz und schnell tauchen versteckte Kosten auf, die so anfänglich bei einer Buchung nicht zu erkennen waren. Das Wissen eines Experten für Fluggastrechte ist hier eine gute Sache, damit das Fliegen nicht zum Ärgernis wird.

 

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