Reisemangel - Die Mängelanzeige am Urlaubsort

Reiserecht
28.02.20062064 Mal gelesen

Fühlt sich ein Reisender am Urlaubsort durch Mängel, wie Baulärm, unzureichende Verpflegung, o.ä. beeinträchtigt, so ist es u.a. für die spätere Geltendmachung von Minderungsansprüchen erforderlich, dass er gegenüber dem Reiseveranstalter die entsprechenden Mängel anzeigt und Abhilfe verlangt. Eine solche Mängelanzeige sollte nach Möglichkeit unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, bei dem zuständigen Reiseleiter vor Ort - nicht etwa bei dem Hotelier - in schriftlicher Form erklärt werden.

 

Die unverzügliche Anzeige sichert dem Reisenden insbesondere die Chance, eine spätere Minderung des Reisepreises für den gesamten Reisezeitraum geltend zu machen, da er seine Beeinträchtigung durch die schnelle Reaktion in Form der Mängelanzeige zum Ausdruck gebracht hat. Lässt der Reisende hingegen seit seiner Ankunft am Urlaubsort und entsprechender Störung durch die Mängel zu viele Tage verstreichen, so kommt eine Minderung des Reisepreises erst ab dem Tag der Mängelanzeige in Betracht. Allerdings ist dem Reisenden eine gewisse Zeit zuzubilligen, innerhalb derer er beispielsweise die Entwicklung der Bautätigkeiten und des dadurch verursachten Lärms beobachten kann.

 

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Mängelanzeige wegen Unmöglichkeit einer Abhilfe auch entbehrlich sein, so dass selbst bei verspäteter Anzeige der Reiseveranstalter verpflichtet ist, die Minderung bereits ab Reisebeginn zu akzeptieren. Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 12.07.2002 - 317 S 72/01 zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht Hamburg aus, dass es dem Reiseveranstalter unmöglich war, den Mangel zum Zeitpunkt der (verspäteten) Mängelanzeige zu beheben. Insoweit müsse ebenso die Vermutung gelten, dass der Reiseveranstalter auch zu einem früheren Zeitpunkt den Mangel nicht hätte beheben können. Diese Vermutung könne zwar grundsätzlich durch den Reiseveranstalter entkräftet werden, indem er darlege, dass er bei einer früheren Anzeige der Mängel zu einer Abhilfe in der Lage gewesen wäre. Für eine solche Vermutung sprach in dem zugrunde gelegten Fall jedoch nichts. Insbesondere war nicht davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter einen Baustopp der andauernden umfangreichen Bauarbeiten veranlasst hätte (Anja Heim für RA Kornblum).