Reiserecht - Gepäckverzögerung oder Gepäckschäden bei der Pauschalreise

Reise und Verbraucherschutz
18.09.20062245 Mal gelesen

Für den Fall, dass sich die Aushändigung des Fluggepäcks verzögert oder dass dieses verloren gegangen ist, haftet bei der Pauschalreise gegenüber dem Reisenden in jedem Fall der Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft als Luftfrachtführer.

Reiseveranstalter versuchen in solchen Fällen oftmals, den Kunden an die Fluggesellschaft zu verweisen, indem sie erklären, ausschließlich dieser sei verantwortlich oder die Ansprüche, die der Veranstalter intern aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der Fluggesellschaft gegen diese hat, seien an den Reisenden abgetreten.

Hierauf muss sich der Verbraucher nicht einlassen. Sein Ansprechpartner bzw. Anspruchsgegner ist ausschließlich der Reiseveranstalter, da die Fluggesellschaft sog. Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist und dem Veranstalter das Verhalten des Luftfrachtführers deshalb gem. § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet wird.

Wird das Gepäck verspätet geliefert, so hat der Reisende einen Reisepreisminderungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Umfang der Beeinträchtigungen richtet. Insbesondere die Dauer der Verzögerung ist ein gewichtiger Gesichtspunkt.

Dem Verbraucher steht auch im Hinblick auf das Oganisationsverschulden der Fluggesellschaft, das sich der Reiseveranstalter, wie oben dargetan, zurechnen lassen muss, ein Schadenersatzanspruch zu, d.h. er kann die Finanzierung notwendiger Ersatzbeschaffungen oder bei Totalverlust Erstattung des Zeitwerts der verloren gegangenen Gegenstände verlangen.

Bleibt das Gepäck längere Zeit aus und erbringt der Veranstalter vor Ort auch keine finanziellen Leistungen für eine Ersatzbeschaffung, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und verlangen, nach Hause gebracht zu werden. Nach der Rückkehr stehen ihm alsdann entsprechende Minderungs- und Schadenersatzansprüche zu.