Fluggastrechte - BGH schliesst sich EuGH an

Reise und Verbraucherschutz
22.02.20102830 Mal gelesen
Verspätungen ab 3 Stunden sind entschädigungsrelevant.

Nach der  Entscheidung des EuGH  zur Gewährung von Ausgleichszahlungen bei Verspätungen,  hat nun auch der BGH  am 18.02.2010 zugunsten der Flugreisenden im Sinne des EuGH entschieden.

Der EuGH hatte bereits im vergangenen November das lang diskutierte Problem der Abgrenzung Verspätung/Annullierung in beachtlicher Weise gelöst. Zwar kann nach Ansicht des EuGH ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der - auch erheblichen - Verspätung nicht als annulliert angesehen werden (RdNr. 39), doch gebietet es der im Gemeinschaftsrecht verankerte Gedanke der Gleichbehandlung, den Fluggast eines verspäteten Fluges nicht anders als den Fluggast eines annullierten Fluges zu behandeln. Voraussetzung ist allerdings eine gewisse Qualität der Verspätung. Nach dem Urteil des EuGH haben Fluggäste einer großen Verspätung (>3h) daher Anspruch auf die Ausgleichsleistung, sofern sich die Fluggesellschaft nicht entlasten kann. Dazu unten mehr.

Die Differenzierung Annullierung / Verspätung ist daher künftig allein dort geboten, wo die "Verspätung" unter der vom EuGH festgelegten Grenze liegt. Die Kriterien zur Abgrenzung hat der EuGH zudem im Urteil gleich festgeschrieben. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt (RdNr. 36), d.h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste auf Fluggäste eines anderen Fluges stoßen. Andere Kriterien, wie die Mitteilung einer Verspätung / Annullierung auf einer Anzeigetafel, Angaben von Personal der Fluggesellschaft, Rückgabe von Gepäck, neue Bordkarten oder die Zusammensetzung des Fluges haben bei der rechtlichen Bewertung nunmehr außer Betracht zu bleiben (RdNr. 37f.)

Eine Entlastung der Fluggesellschaft bleibt möglich. Nach den Urteilen des BGH und EuGH ist zu erwarten, dass sich der Streit um eine Ausgleichszahlung auf diesen Bereich verlagern wird. Dazu ist festzuhalten, dass die Fluggesellschaft die außergewöhnlichen Umstände  nicht nur explizit darzulegen, sondern auch zu beweisen hat. In der Praxis gelingt der Fluggesellschaft nur selten dieser Nachweis (Witterungsverhältnisse, Streik etc.). Insbesondere nach dem bereits früher ergangenem Urteil des EuGH vom 22.12.2008 (Rechtssache C-549/07) sollen technische Probleme nur im Ausnahmefall einen Befreiungsgrund von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung darstellen. Da aber regelmäßig ein technisches Problem für die Verspätung/ Annullierung verantwortlich ist, werden die Fluggesellschaften nach den Urteilen des EuGH und BGH ernsthaft unter Zahlungsdruck geraten. 

Die mit dem Urteil des EuGH gewonnene Rechtssicherheit wird jedenfalls zu mehr Klagen der Fluggäste führen.

Altfälle profitieren auch von den neuen Urteilen.

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