Reiserecht: Wassermangel und Bautätigkeit

Reise und Verbraucherschutz
28.10.2009862 Mal gelesen

Wassermangel selbst in einem Entwicklungsland ist nur dann kein Mangel der gebuchten Flugpauschalreise, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt deutlich darauf hinweist, dass in der fraglichen Urlaubsgegend mit gravierenden Störungen der Wasserversorgung gerechnet werden muss.

Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 16.7.2009 (2-24 S 16/09) entschieden.

Der Entscheidung hat eine Reise nach Venezuela zu Grunde gelegen. Sowohl tagsüber als auch nachts war die Wasserversorgung in dem gebuchten Hotel erheblich eingeschränkt. Da entsprechende Hinweise in dem Prospekt fehlten, hat die Berufungskammer eine Reisepreisminderung bejaht.

Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage der Mangelhaftigkeit wegen Bauarbeiten im Bereich der Hotelanlage befasst.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Richter die Mangelhaftigkeit angesichts eines konkreten substantiierten klägerischen Vortrags, der durch die Vorlage von Fotografien gestützt worden ist, als bewiesen angenommen haben.

Obgleich der Reiseveranstalter dies bestritten hat, haben sich die Berufungsrichter nicht veranlasst gesehen, noch eine Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von Zeugen durchzuführen, da lediglich ein pauschales Bestreiten sowie - anhand der Umstände nachvollziehbar - ein bloßes Bestreiten "ins Blaue hinein" gegeben gewesen sei. 

Die Ausführungen machen deutlich, dass der Reisende sich prozessmäßige Vorteile verschafft, wenn er am Urlaubsort vorhandene Mängel möglichst umfangreich und detailliert durch Fotografien dokumentiert. Vorsorglich sollten allerdings auch stets Zeugen namhaft gemacht werden, da es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Richter liegt, ob sie vorgelegte Fotografien als ausreichenden Beweis ansehen und ob der Vortrag des Reiseveranstalters als unsubstantiiert bewertet wird.