Reiseveranstalter können sich nicht mehr so ohne Weiteres auf die in ihren Prospekten angeführten Allgemeinen Reisebedingungen berufen.
Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht hat dem in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 26.2.2009 (X a ZR 141/07) einen Riegel vorgeschoben.
Der Senat hat es als nicht ausreichend angesehen, dass der Verbraucher durch Einsichtnahme in den Katalog Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten kann.
Diese müssen dem Reisenden vielmehr vor Vertragsabschluss vollständig übermittelt werden. Dies ist nur dann gegeben, wenn dem Kunden der Katalog oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch tatsächlich ausgehändigt worden sind, was im Prozess von dem Unternehmen gegebenenfalls nachzuweisen ist.
Ist dies nicht geschehen, so kann sich der Reiseveranstalter nicht auf seine Geschäftsbedingungen berufen. Es gelten vielmehr ausschließlich die regelmäßig verbraucherfreundlicheren gesetzlichen Regelungen.