Auslandsreise-Krankenversicherung

Auslandsreise-Krankenversicherung
15.01.2015522 Mal gelesen
Auslandsreise-Krankenversicherung

Die Auslandsreise-Krankenversicherung wurde schnell zu einem bedeutenden Zweig der PKV. Wichtigster Leistungsbereich ist der medizinisch notwendige Rücktransport nach Deutschland, da dieser nicht von der GKV übernommen wird, § 60 Abs. 4 SGB V.

Krankheiten & Unfälle

Der Auslandsreise-Krankenversicherer bietet ferner Schutz für Krankheiten, Unfälle und andere vertraglich benannten Ereignisse. Voraussetzung ist stets, dass sich der Versicherte nur vorü-bergehend im Ausland aufhält. Begehrt der gesetzlich Versicherte medizinische Versorgung, dann ruht nach § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V der Anspruch, solange sich der Versicherte im Aus-land aufhält. Befindet er sich im Europäischen Wirtschaftsraum, dann kann er nach § 13 Abs. 4 SGB V Kostenerstattung begehren. Hält er sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf, dann besteht eine Kostenübernahmemöglichkeit nach § 18 SGB V.

Der privat Versicherte ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK für einen Monat europaweit geschützt . Eine Ausdehnung auf außereuropäische Länder ist durch Vereinbarung möglich . Auch ohne zusätzliche Vereinbarung ist der privat Versicherte auch außerhalb Europas, wäh-rend des ersten Monats des Aufenthaltes, versichert, § 1 Abs. 4 Satz 3 MB/KK . Der Versicherungsschutz verlängert sich bei notwendiger Heilbehandlung im Ausland auf bis zu zwei Monate und kann bei fehlender Transportfähigkeit, die Kostenerstattung durch den privaten Kranken-versicherer verlangen , § 1 Abs. 4 Satz 4 MB/KK.
Die medizinische Notwendigkeit eines Krankenrücktransports aus dem Ausland ist gegeben, wenn die an Ort und Stelle oder in zumutbarer Entfernung vorhandenen medizinischen Einrich-tungen zur Versorgung des Patienten nicht ausreichend sind und dadurch eine Gesundheits-schädigung bzw. wesentliche gesundheitliche Nachteile des Patienten zu befürchten sind .
Sind nach den Versicherungsbedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung die Aufwendungen für den medizinisch notwendigen, ärztlich angeordneten Rücktransport bzw. Rückflug aus dem Ausland an den Heimatwohnsitz oder das nächst erreichbare Krankenhaus erstattungsfähig, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Rücktransport in ein "Nichtheimatland" auch dann nicht, wenn die Kosten geringer sind als eine Rückführung nach Deutschland .
Die Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Reisekrankenversicherung, wonach bei Vertragsverlängerung Versicherungsschutz nur für nach Beantragung der Verlängerung neu eingetretene Versicherungsfälle besteht, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.


Akute Erkrankung

Der Begriff der "akuten Erkrankung" in den allgemeinen Bedingungen der Reisekrankenversicherung ist nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, dass durch das Vorliegen einer chronischen Grunderkrankung nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die eine Folge jener Grunderkrankung ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll, sondern der Versicherungsschutz jede nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes, die sich von einem Tag auf den anderen einstellt, erfasst, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.

Unerwartet

Unerwartet ist ein im Ausland eingetretener Versicherungsfall dann, wenn der Versicherungsnehmer ihn tatsächlich nicht vorhergesehen hat und auch nicht vorhersehen konnte.

Unterrichtet der Versicherungsnehmer nicht die Notrufzentrale seiner Auslandsreisekrankenversicherung über seine auf einer Reise im Ausland eintretende Krankheit und ist der Versicherer deshalb nicht in der Lage, die medizinische Behandlung des Versicherungsnehmers zu begleiten, ist der Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig, dass bei ihm akut eine Krankheit auftrat, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, dass die abgerechneten Behandlungen allesamt medizinisch notwendig waren und dass die hierfür geltend gemachten Kosten anfielen.

Wurde zum bestehenden MB/KK Vertrag eine Zusatzversicherung abgeschlossen, wonach auch die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports erstattungsfähig sind, schuldet der Versicherer nicht die Organisation der Behandlung oder des Transports selbst.

Per Theobaldt, Berlin

Rechtsanwalt